Gesetzestext

 

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4. zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
5. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger

erforderlich ist.

 

Rn 1

§ 17 ist eine weitere Auffangregelung und gestattet die Übermittlung der Daten, auch wenn die Voraussetzungen des § 13 I bzw II iVm §§ 14–16 nicht vorliegen. Als Besonderheit ist die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 17 unabhängig davon zulässig, ob die betroffene Person am Verfahren beteiligt ist, oder ob die Daten der übermittelnden Stelle zufällig bekannt geworden sind.

 

Rn 2

Über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung hat die übermittelnde Stelle zu entscheiden. Sie hat auch hier zwischen dem öffentlichen Interesse an der Datenübermittlung und dem Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen (s § 13 Rn 7). Eine Fehleinschätzung kann durch § 19 II 1 korrigiert werden.

 

Rn 3

Die Mitteilung zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gem Nr 1 entspricht der Regelung des § 14 II Nr 7 BDSG und ergänzt bereichsspezifische Regelungen.

 

Rn 4

Die Nr 2 ermöglicht die Mitteilung personenbezogener Daten iRd internationalen Rechtshilfe, auch wenn entsprechende Regelungen in den bereichsspezifischen Verfahrensvorschriften fehlen.

 

Rn 5

Die Zulässigkeit einer Mitteilung nach der Nr 3 entspricht in etwa dem § 14 II Nr 6 BDSG und dient dem Schutz des Gemeinwohls. und der öffentlichen Sicherheit. Im Gegensatz zum BDSG ist aber keine ›unmittelbar drohende Gefahr‹ für die Zulässigkeit der Datenübermittlung notwendig. Es genügt eine allgemein drohende Gefahr. Unter ›Gemeinwohl‹ ist die Gesamtheit der schützenwerten Interessen der Gesellschaft im Gegensatz zu den Individualinteressen des Einzelnen zu verstehen. Die ›öffentliche Sicherheit‹ ist die Summe der Rechtsnormen, die sowohl den schützenswerten Interessen der einzelnen Bürger als auch den Gesamtinteressen der staatlichen Gemeinschaft dienen.

 

Rn 6

Die Regelung in der Nr 4 entspricht dem § 14 II Nr 8 BDSG und erfordert eine Abwägung der Grundrechte des Betroffenen und der anderen Person, die durch die Mitteilung vor schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigungen geschützt werden soll.

 

Rn 7

Die Möglichkeit einer Mitteilung nach der Nr 5 hat im Hinblick auf die Nr 1 und 4 und durch die bereichsspezifische Regelung in § 22a FamFG nur geringe Bedeutung (s dazu den Aufsatz von Kirchhoff ›Datenübermittlung an Jugendämter zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen‹, NJW 20, 1993).

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