Gesetzestext

 

In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist

1. zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs oder eines von einem Gericht geführten Registers oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder
2. zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind.
 

Rn 1

§ 15 ermöglicht iVm § 13 II in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies nicht bereits nach § 13 I zulässig ist.

 

Rn 2

Die Nr 1 ergänzt die Regelungen des § 13 I Nr 1 und 4 iVm § 83 GBO bzw § 379 I FamFG. Damit wird sichergestellt, dass öffentliche Register und Verzeichnisse die tatsächlichen Verhältnisse richtig wiedergeben. § 13 Nr 1 bildet auch die Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO).

 

Rn 3

Durch die Nr 2 wird § 55 III GBO ergänzt. Die Erlaubnis soll die Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftsregister sicherstellen.

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