Zusammenfassung

 

Art. 80 Brüssel Ia-VO0 Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

 

Rn 1

Die Aufhebung der Ursprungsfassung der EuGVO greift mit Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Neufassung am 10.1.15 (Art 81 II). Bezugnahmen in anderen Rechtsakten auf die Ursprungsfassung (VO 44/2001) sind ab diesem Zeitpunkt kraft der Anordnung in S 2 als Bezugnahmen auf die Neufassung (VO 1215/2012) zu verstehen, wobei freilich Art 66 II zu beachten bleibt. Die Anordnung kann unmittelbar nur für solche bezugnehmenden Rechtsakte gelten, für deren Modifikation der Verordnungsgeber auch die Normsetzungskompetenz hat. Indessen dürfte es auch für Bezugnahmen im Recht von Drittstaaten oder in Übereinkommen regelmäßig dem Sinn der jeweiligen Verweisung entsprechen, diese als dynamische zu begreifen, soweit die Rechtsordnung der bezugnehmenden Norm eine solche zulässt.

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