Rn 14

Das Merkmal betrifft Annexverfahren zu Strafverfahren. Es greift damit nur ein, wenn die internationale strafprozessuale Zuständigkeit des betreffenden Staates gegeben ist und das nationale Recht eine Annexentscheidung über einen Schadensersatz vorsieht, deren Zulässigkeit in concreto gegeben ist.

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