Rn 6

Der auch in Art 28 II angesprochene Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks umfasst jedes Schriftstück, durch welches dem Beklagten Kenntnis von der Verfahrenseinleitung und dadurch die Möglichkeit verschafft wird, seine Rechte im Erkenntnisverfahren vor dem Erstgericht geltend zu machen (EuGH C-474/93 – Hengst Import/Campese, EuZW 95, 803). Maßgeblich hierfür ist das Recht des Urteilsstaates. Das Schriftstück muss inhaltlich soweit bestimmt sein, dass dem Beklagten die wesentlichen Elemente des Rechtsstreits zur Kenntnis gebracht werden (EuGH C-172/91 – Sonntag/Waidmann, NJW 93, 2091). Dem genügt ein Mahnbescheid nach deutschem Recht, nicht hingegen ein Vollstreckungsbescheid (EuGH 1 Rs 166/80 – Klomps/Michel, IPRax 82, 14), wohl aber ein ›decreto ingiuntivo‹ nach italienischem Recht zusammen mit der Antragsschrift (EuGH C-474/93 – Hengst Import/Campese, EuZW 95, 803; weitere Beispiele bei Rauscher/Leible Rz 41).

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