Gesetzestext

 

Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen, wenn eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht eine beschleunigte Zustellung im Parteibetrieb ohne Einschaltung einer Übermittlungsstelle, wenn diese sowohl nach dem Verfahrensrecht des Prozessgerichts als auch des Empfangsstaates zulässig sind (Rauscher/Heiderhoff Rz 1). Welche europäischen Länder eine Parteizustellung kennen, ist der jeweiligen Länderseite im europäischen Gerichtsatlas (https://e-justice.europa.eu/content_serving_documents-373-de.do) zu entnehmen.

 

Rn 1a

Praktische Bedeutung hat die Regelung in Deutschland insb bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung oder eines Vollstreckungstitels (vgl Hess IPRax 08, 477, 478; s.a. § 166 Rn 2 und § 191 Rn 2). Eine Klage- oder Antragsschrift kann hingegen nicht gem Art 15 zugestellt werden (anders Sujecki EuZW 10, 448, 449).

 

Rn 2

In Deutschland erfolgt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (§ 192), an den sich die betreibende Partei unmittelbar zu wenden hat. Die Übermittlungs- und Empfangsstellen gem Art 2 und 3 sind nicht einzuschalten.

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