Rn 1

Er entspricht demjenigen des Art 1 I Brüssel-Ia-VO. Der Ausnahmekatalog des Art 1 II Brüssel-Ia-VO greift hier aber nicht, sodass die VO insb auch in Insolvenz-, Familien- und Erbsachen gilt. Gegenüber der Brüssel-Ia-VO wurde zusätzlich klargestellt, dass auch Staatshaftungssachen bzgl acta iure imperii vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. Der Begriff entstammt der völkerrechtlichen Diskussion um Staatenimmunität und bezeichnet ein staatliches Handeln hoheitlich-obrigkeitlicher Natur, ohne dass es auf das Ziel oder den Zweck des Handelns ankäme (BVerfGE 16, 27, 61 [BVerfG 30.04.1963 - 2 BvM 1/62]). Den Gegensatz dazu bildet bloß geschäftliches Handeln des Staates (acta iure gestionis) ohne Ausübung hoheitlicher Befugnisse, zB Reparatur der Heizung eines Botschaftsgebäudes (BVerfG aaO). Auch die Ausgabe von Staatsanleihen ist kein hoheitliches Handeln (Herdegen § 37 Rz 6); zu Streitigkeiten wegen Griechenland-Anleihen hat der EuGH entschieden, dass eine Zustellung gem EuZVO zu erfolgen hat, da jedenfalls nicht von vorneherein offenkundig sei, dass es hier nur um acta iure imperii gehe (EuGH EuZW 15, 633).

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