Gesetzestext

 

(1) Das Klageformblatt, die Antwort, etwaige Widerklagen, die etwaige Antwort auf eine Widerklage und eine etwaige Beschreibung etwaiger Beweisunterlagen sind in der Sprache oder einer der Sprachen des Gerichts vorzulegen.

(2) Werden dem Gericht weitere Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache vorgelegt, so kann das Gericht eine Übersetzung der betreffenden Unterlagen nur dann anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass des Urteils erforderlich erscheint.

(3) Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks abgelehnt, weil es nicht in

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder – wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll oder an den das Schriftstück gesandt werden soll, oder
b) einer Sprache, die der Empfänger versteht,

abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung des Schriftstücks vorlegt.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt in Abs 1 nur fest, dass die wesentliche Korrespondenz mit dem Gericht in der dortigen Amtssprache zu erfolgen hat (Abs 1). Besondere Anforderungen an die Übersetzung stellt das Gesetz nicht.

 

Rn 1a

Abs 2 beschränkt die Notwendigkeit der Übersetzung sonstiger Unterlagen (etwa Urkunden) auf das ›Erforderliche‹ und ähnelt damit § 142 III (s dazu § 142 Rn 15). Das Gericht hat hier ein gewisses Ermessen, wobei aber der Verzicht auf eine Übersetzung nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht und ggf. auch die Parteien der fremden Sprache ausreichend mächtig sind. Übersetzt werden sollten außerdem nur diejenigen Schriftstücke, die für die Entscheidungsfindung des Gerichts von Bedeutung sind (Gebauer/Wiedmann/Sujecki Rz 1 aE).

 

Rn 2

Für die Zustellung von Schriftstücken etabliert die EuGFVO teilweise ein eigenes Regime (vgl Art 13), welches aber in der Sprachenfrage dem Art 8 EuZVO nachgebildet ist. Daher wirft Art 6 III die zu Art 8 EuZVO erörterten Probleme hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Empfängers auf (s Art 8 EuZVO Rn 5 ff). Erw 19 zeigt, dass die Vorschriften der EuZVO ergänzend heranzuziehen sind, insbesondere gem. § 1098 I 1 die einwöchige Frist für die Annahmeverweigerung (Art 8 I EuZVO) und auch die Pflicht zur Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht (s Art 8 EuZVO Rn 3).

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