Gesetzestext

 

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung.

(2) Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden dieses Mitgliedstaats folgende Dokumente vor:

a) eine Ausfertigung des von dem Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls, die die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) ggf eine Übersetzung des Europäischen Zahlungsbefehls in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder – falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für den Europäischen Zahlungsbefehl zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

(3) Einem Antragsteller, der in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, darf wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

 

Rn 1

Die Vorschrift bezweckt in Abs 1 den freien Verkehr der für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehle. Für die Vollstreckung gilt das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (für Deutschland vgl § 1093 ff) einschließlich der dort vorgesehenen Rechtsbehelfe, sofern diese nicht eine gem Art 22 III verbotene Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in der Sache selbst beinhalten (vgl aber § 1096 II 2). Eine Diskriminierung des Vollstreckungsgläubigers wegen seiner Herkunft – auch aus einem Drittstaat – ist gem Abs 3 unzulässig (s Art 20 EuVTVO Rn 1).

 

Rn 2

Die Regelung in Abs 2 lit a entspricht derjenigen in Art 42 I lit a Brüssel-Ia-VO (s Art 42 Brüssel-Ia-VO Rn 4), in Deutschland sind daher die § 317 II–IV maßgeblich.

 

Rn 3

Eine Übersetzung in die im Vollstreckungsmitgliedstaat zugelassene Sprache (für Deutschland in die deutsche Sprache, § 1094) ist nur erforderlich, wenn im Formblatt individuelle Angaben enthalten sind (s nur Gebauer/Wiedmann/Sujecki Rz 2; Zö/Geimer § 1084 Rz 2; aA MüKoZPO/Ulrici § 1084 Rz 3). Ein Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich.

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