Gesetzestext

 

(1) Jeder Träger der elterlichen Verantwortung kann bei der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder bei der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem es sich befindet, einen Antrag auf Unterstützung gem Artikel 55 stellen. Dem Antrag werden grundsätzlich alle verfügbaren Informationen beigefügt, die die Ausführung des Antrags erleichtern können. Betrifft dieser Antrag die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so muss der Träger der elterlichen Verantwortung dem Antrag die betreffenden Bescheinigungen nach Artikel 39, Artikel 41 Abs. 1 oder Artikel 42 Abs. 1 beifügen.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Amtssprache(n) der Organe der Gemeinschaft mit, die er außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zulässt.

(3) Die Unterstützung der Zentralen Behörden gemäß Artikel 55 erfolgt unentgeltlich.

(4) Jede Zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten.

 

Rn 1

Diese Vorschrift gewährleistet jedem Träger elterlicher Verantwortung für ein Kind, dass er die Dienste der Zentralen Behörde des Staates, in dem er oder das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Letzteres hilfsweise seinen schlichten Aufenthalt hat, unentgeltlich (Abs 3) in Anspruch nehmen kann.

 

Rn 2

Beantragt der Träger elterlicher Verantwortung ein solches Tätigwerden der deutschen Zentralen Behörde, so kann diese dem nachkommen oder ein Tätigwerden ablehnen; lehnt sie es ab, kann der Träger der elterlichen Verantwortung das Oberlandesgericht anrufen, das im Bezirk der Zentralen Behörde seinen Sitz hat (§ 8 I IntFamRVG, Köln, zum Verfahren s § 8 II und III IntFamRVG, daher auch einstweilige Anordnung möglich). Der Antragsteller kann indes von der Zentralen Behörde nicht verlangen, dass sie Maßnahmen nach Art 16 HKÜ ergreift, um dem nach Art 19 II international zuständigen Gericht eine Sorgerechtsentscheidung nach Art 16 HKÜ zu untersagen (Karlsr ZKJ 06, 421).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen