Gesetzestext

 

(1) Lässt sich ein Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(2) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 findet statt Abs. 1 Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

(3) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe des genannten Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

 

Rn 1

Diese Vorschrift dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners und damit der Verhinderung des Entstehens eines Anerkennungshindernisses nach Art 22 lit b (Ehesache) bzw Art 23 lit c (elterliche Verantwortung). Abs 1 wird von den vorrangigen Abs 2 und 3 verdrängt, die für die Zustellung auf Art 19 der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 (s dazu aber Rn 2) bzw auf Art 15 des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) verweisen. Die Prüfungsreihenfolge ist also folgende:

  • War das Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln, greift das in Art 19 der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 geregelte Aussetzungsverfahren (Abs 2; s aber Rn 2).
  • War die Zustellung in einen Drittstaat zu bewirken, der aber Vertragsstaat des HZÜ ist, so ist Art 15 HZÜ anzuwenden (Abs 3).
  • In allen anderen Fällen – in denen sich also der Antragsgegner in einem Drittstaat aufhält, der den HZÜ-Vertragsstaaten nicht angehört – greift Abs 1.

Bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners finden weder Art 19 der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 noch Art 15 HZÜ Anwendung (EuGH IPRax 13, 341). Art 18 I lässt die Fortsetzung des Verfahrens zu. Allerdings hat sich das Gericht eingehend zu vergewissern, dass sorgfältigste Maßnahmen hinsichtlich des Verbleibs des Antragsgegners getroffen worden sind (EuGH IPRax 13, 341 [EuGH 15.03.2012 - Rs. C-292/10]).

 

Rn 2

Die Verordnung berücksichtigt nicht, dass seit dem 13.11.08 die Verordnung (EG) Nr 1393/2007 anwendbar ist (Art 26 dieser Verordnung), die nach ihrem Art 25 I die Verordnung (EG) Nr 1348/2000 vollständig ersetzt. Die neue Zustellungsverordnung standardisiert die Belehrung, vermindert die Übersetzungserfordernisse und erleichtert die postalische Direktzustellung (vgl dazu Hess IPRax 08, 477; praktisch besonders bedeutsam ist, dass Art 8 der neuen Verordnung generell dahin erweitert wird, dass die Antragsschrift nicht übersetzt werden muss, wenn der Zustellungsadressat die Sprache versteht, in der sie abgefasst ist). Allerdings gilt nach Art 25 II der neuen Verordnung jede Bezugnahme auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr 1348/2000 als Bezugnahme auf die neue Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III. Diesem zufolge entspricht Art 19 der alten Verordnung Art 19 der neuen; beide sind wortgleich (zur ausnahmsweise bestehenden Entscheidungszuständigkeit bei fehlendem Zustellungsnachweis, vgl Art 19 II dieser VO). Art 19 dieser VO ermöglicht sowohl die Zustellung im Wege der Rechtshilfe als auch auf postalischem Weg mittels Einschreiben mit Rückschein (eingehend Staudinger/Spellenberg Art 18 Rz 37 ff). Aufgabe zur Post ist nicht möglich (BGH NJW 11, 1885 [BGH 02.02.2011 - VIII ZR 190/10]). Für Zustellungen im VK gilt seit dem 1.1.21 wieder das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr v 20.3.1928 (RGBl II, S 623). Nach Art 6 dieses Abkommens können Schriftstücke durch die Post übermittelt werden (Internationales Einschreiben).

 

Rn 3

Einlassung iSd Abs 1 ist jede Äußerung des Antragsgegners – oder seines Bevollmächtigten – zu dem Antrag, sei sie zur Sache, sei sie zur Zulässigkeit (vgl auch Zweibr FamRZ 15, 2063). Hiervon ausgenommen ist freilich die Einlassung gerade mit der Rüge, es sei gegen Art 18 verstoßen worden (vgl NK-BGB/Gruber Art 18 Rz 2 mwN). Gleichwertiges Schriftstück ist ein solches, das eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstandes beinhaltet (vgl NK-BGB/Gruber Art 18 Rz 4).

 

Rn 4

Im Falle der Nichteinlassung muss das Gericht amtswegig prüfen, ob der Antragsgegner die Gelegenheit und genügend Zeit hatte, sich zu verteidigen (vgl Zweibr FamRZ 15, 2063). Fehlt es an einem dieser beiden Erfordernisse – insb an der ordnungsgemäßen Zustellung – hat das Gericht das Verfahren – jedenfalls nicht zwingend förmlich (so wohl auch Staudinger/Spellenberg Art 18 Rz 102) – auszusetzen un...

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