Gesetzestext

 

(1) Das Ersuchen wird unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblattes A oder ggf des Formblattes I gestellt. Es enthält folgende Angaben:

a) das ersuchende und ggf das ersuchte Gericht;
b) den Namen und die Anschrift der Parteien und ggf ihrer Vertreter
c) die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts;
d) die Bezeichnung der durchzuführenden Beweisaufnahme;
e)

bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:

Name und Anschrift der zu vernehmenden Personen;

die Fragen, welche an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, oder den Sachverhalt, über den sie vernommen werden sollen;

ggf einen Hinweis auf ein nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht;

ggf den Antrag, die Vernehmung unter Eid oder eidesstattlicher Versicherung durchzuführen, und ggf die dabei zu verwendende Formel;

ggf alle anderen Informationen, die das ersuchende Gericht für erforderlich hält;

f) bei einem Ersuchen um eine sonstige Beweisaufnahme die Urkunden oder die anderen Gegenstände, die geprüft werden sollen;
g) ggf Anträge nach Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 und Artikel 12 und für die Anwendung dieser Bestimmungen erforderliche Erläuterungen.

(2) Die Ersuchen sowie alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

(3) Schriftstücke, deren Beifügung das ersuchende Gericht für die Erledigung des Ersuchens für notwendig hält, sind mit einer Übersetzung in die Sprache zu versehen, in der das Ersuchen abgefasst wurde.

 

Rn 1

Formblatt A bezieht sich auf ein Rechtshilfeersuchen an das ausländische Gericht, Formblatt I betrifft eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht gem Art 17. Die Formblätter sind wegen Abs 1 lit e auch zu verwenden, wenn nicht ein Zeuge, sondern ein Sachverständiger oder eine Partei vernommen bzw angehört werden soll (Gebauer/Weidmann/Huber Art 4 EuBVO Rz 9). Auf ein unvollständiges Ersuchen reagiert das ersuchte Gericht gem Art 7 und 8. Zum Inhalt des Ersuchens bei Vernehmung einer Person s. § 58 ZRHO.

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