Gesetzestext

 

(1) Ersuchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) (nachstehend ›Ersuchen‹ genannt) sind von dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (nachstehend ›ersuchendes Gericht‹ genannt), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats (nachstehend ›ersuchtes Gericht‹ genannt) zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der für die Durchführung von Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständigen Gerichte. In dieser Liste ist auch der örtliche Zuständigkeitsbereich und ggf die besondere fachliche Zuständigkeit dieser Gerichte anzugeben.

 

Rn 1

Im Interesse der Beschleunigung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen eröffnet die EuBVO den unmittebaren Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten. Die in Deutschland zuständigen Gerichte sind in § 1074 I und II bestimmt (s dort). Welches Gericht in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, lässt sich dem europäischen Gerichtsatlas entnehmen unter https://e-justice.europa.eu/content_taking_evidence-374-de.do; dort findet sich auch ein Leitfaden für die Anwendung der VO.

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