Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung. Außerordentliche Kündigung. Kündigungsfrist. Anhörung. wichtiger Grund. Diebstahl von Heizöl durch Hausmeister. Interessenabwägung. Verwertung erstinstanzlicher Zeugenaussagen. Beweiswürdigung von Zeugenaussagen. Sachverhaltsaufklärung. Zustimmungsersetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Diebstahl von Heizöl zum Nachteil des Arbeitgebers stellt einen wichtigen Grund dar, der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. den §§ 626 Abs. 1 BGB, 54 Abs. 1 BAT zur Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters durch das Verwaltungsgericht berechtigt.

 

Normenkette

BPersVG § 108 Abs. 1; SchwbG § 21 Abs. 5; BGB § 626 Abs. 1-2; BAT § 54 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 16.02.2001; Aktenzeichen 14 K 3047/00)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 28.02.2002; Aktenzeichen 6 PB 1.02)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 16. Februar 2001 – 14 K 3047/00 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin erstrebt die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats des Altenpflegeheims S. (Beteiligter zu 1.) zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2. Dieser ist Vorsitzender des Beteiligten zu 1.

Der am 31.12.1949 geborene Beteiligte zu 2. arbeitet seit dem 01.03.1993 als Hausmeister im Altenpflegeheim S. in B., das von einer Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird. Der Beteiligte zu 2. ist zu 100 Prozent schwerbehindert.

Am 05.10.2000 wurde dem Heimträger gemeldet, ein Bewohner des Heimes habe beobachtet, wie der Beteiligte zu 2. im Keller Heizöl aus einem dort befindlichen Tank mit einem Schlauch entnehme und in Kanister umfülle. Es rieche im Haus auch stark nach Heizöl. Am 06.10.2000 wurde der Beteiligte zu 2. von daraufhin in Kenntnis gesetzten Mitarbeitern der als Aufsichtsbehörde tätigen Stadtverwaltung B. beobachtet, wie er vier gefüllte Kanister in sein nahegelegenes privates Wohnhaus brachte. Am 09.10.2000 wurde der Beteiligte zu 2. von Mitarbeitern des Heimes beobachtet, wie er gegen Mittag drei Flüssigkeitsbehälter aus dem Pflegeheim transportierte und in den Kleinbus des Heimes lud. Er wurde kurz danach von der nun alarmierten Kriminalpolizei vor seinem Privathaus gestellt. Er gab zu, die in seiner Garage abgestellten vier mit Heizöl gefüllten Kanister aus der Vorwoche und die noch im Bus befindlichen drei mit Heizöl gefüllten Behälter aus einem Tank des Heimes entnommen zu haben. Der anwesende Vertreter der Antragstellerin verbot ihm daraufhin im Vorgriff auf eine beabsichtigte fristlose Kündigung ab sofort seine Hausmeistertätigkeit und erteilte ihm für das Pflegeheim Hausverbot. Das vorgefundene Heizöl, etwa 170 l, wurde sichergestellt. Die anwesenden Polizeibeamten belehrten den Beteiligten zu 2. wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls und bestellten ihn auf den 10.10.2000 zum Polizeiposten B.L. ein. Der Beteiligte zu 2. war sowohl mit der Herausgabe der mit Heizöl gefüllten vier Kanister und drei Behälter an die Polizei als auch mit der anschließenden Übergabe der Kanister und Behälter an den Vertreter der Antragstellerin einverstanden.

Am 10.10.2000 wandte sich der Vertreter der Antragstellerin an den Beteiligten zu 1. und bat um Stellungnahme zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2., der des Diebstahls von Brennstoffen am Arbeitsplatz beschuldigt werde. Mit Schreiben vom 11.10.2000 an das Personalamt weigerte sich der Beteiligte zu 1., einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2. zuzustimmen. Dieser hatte sich bei seiner Einvernahme am 10.10.2000 der Polizei gegenüber und den Mitgliedern des Personalrats gegenüber dahingehend geäußert, dass er am 25.09.2000 eine entsprechende Menge Heizöl in einen der Tanks des Pflegeheims gefüllt habe, weil er seinen eigenen Tank damals dringend zu Reinigungszwecken habe entleeren müssen. Er habe sich danach nur wiedergeholt, was ihm gehört habe.

Am 17.10.2000 gab die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. in einem Gespräch Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Entscheidung vom 23.10.2000, der der Antragstellerin am 24.10.2000 zugestellt wurde, stimmte die Hauptfürsorgestelle des Landeswohlfahrtsverbandes Baden der beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu 2. zu.

Am 25.10.2000 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. zu ersetzen. Sie hat geltend gemacht, sie sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, da der Beteiligte zu 2. sich mit erheblicher krimineller Energie ihm nicht gehörende Brennstoffe angeeignet habe. Es bestehe der Verdacht, dass er sich auch schon früher Heizöl und sonstiges Material des...

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