Versicherte, die an einer

  • lebensbedrohlichen Erkrankung,
  • regelmäßig tödlichen Erkrankung oder
  • wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung

leiden, können Leistungen beanspruchen, die nicht als Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden durch den G-BA zugelassen sind. Es muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen. Die Leistung ist vor dem Beginn der Behandlung zu beantragen. Die Krankenkasse erklärt die Kostenübernahme.[1]

Die durch das Bundesverfassungsgericht[2] entwickelten Kriterien sind damit gesetzlich klargestellt. Der Leistungsanspruch ist auf der neuen Rechtsgrundlage gerichtlich nachprüfbar. Ggf. ergibt sich ein Anspruch auf Kostenerstattung aufgrund einer unaufschiebbaren Leistung.

 
Hinweis

Sozialstaatsprinzip

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es mit den Grundrechten und dem Sozialstaatsprinzip für nicht vereinbar gehalten, einen gesetzlich Krankenversicherten von einer Behandlungsmethode auszuschließen, weil für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht.

Der über den Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Leistungsanspruch orientiert sich an den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit.[3]

Die Grundrechte verpflichten die Krankenkassen in besonderen Fällen zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der Vorschriften des Krankenversicherungsrechts. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen über den gesetzlich geregelten Rahmen hinaus. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung.

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