Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Ruhen des Anspruchs wegen Versorgungsleistung/Übergangsrente. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fällt die Kürzung der Versorgungsleistung wegen Eintritts der Beschäftigungslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld weg, bemisst sich der Teil, um den der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme, sondern nach dessen Satz 3, so dass hinsichtlich des Ruhensanteils an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung getreten ist.

2. Schadensersatz kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht verlangt werden.

 

Normenkette

VO über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme § 1 Abs. 2 S. 2; VO über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme § 1 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

SG Meiningen (Urteil vom 21.05.2002; Aktenzeichen S 8 AL 430/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld für Januar 2000 und Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001.

Der 1946 geborene Kläger gehörte vom 28. August 1964 bis zum 30. September 1990 als Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR (NVA) an. Mit Bescheid des Wehrbezirkskommandos Suhl vom 10. Januar 1991 wurde ihm ab 1. Oktober 1990 eine Übergangsrente in Höhe von 560,00 DM bewilligt. Am 1. Oktober 1990 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nachfolgend bezog der Kläger mit Unterbrechungen Leistungen der Beklagten. Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 war der Kläger bei der Firma H. als Verkaufsberater beschäftigt. Mit Bescheid vom 4. August 1999 stellte die Wehrbereichsverwaltung VII unter Berücksichtigung des auf die Übergangsrente anzurechnenden Einkommens und der Anpassung zum 1. Juli 1999 die Übergangsrente des Klägers ab 1. Juli 1999 mit 0 DM fest.

Am 9. Dezember 1999 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Antrag gab er an, dass er ab 1. Januar 2000 bei der Wehrbereichsverwaltung VII Übergangsrente beantragt habe. Am 6. Januar 2000 beantragte er die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Softwareentwickler ab dem 1. Februar 2000 und die Zahlung von Unterhaltsgeld.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid über die Festsetzung der Übergangsrente für die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes fehle. Vorerst werde ein Betrag (als anzurechnende Übergangsrente) in Höhe von 441,84 DM für die Berechnung seines Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 443,45 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 1.390,00 DM und der Leistungsgruppe C. Dabei rechnete sie einen Anspruch auf Übergangsrente als wöchentliches Einkommen in Höhe von 101,96 DM auf den Leistungsanspruch an.

Unter dem 7. Februar 2000 sandte der Kläger der Beklagten einen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 27. Januar 2000 über die Bewilligung von Übergangsrente ab 1. Januar 2000 in Höhe von monatlich 441,84 DM zu.

Mit einem am 17. Februar 2000 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2000 ein. Er vertrat darin die Auffassung, dass sein Anspruch auf Übergangsrente nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 9. Mai 2000 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 8 AL 430/00 geführt.

Mit Bescheid vom 8. März 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Februar 2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 443,45 DM nach einem Bemessungsentgelt von 1.390,00 DM und der Leistungsgruppe C. Dabei wurde wiederum eine wöchentliche Übergangsrente in Höhe von 101,96 DM auf den Anspruch angerechnet.

Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 zurückgewiesen wurde. Am 2. Juni 2000 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Meiningen Klage erhoben. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen S 8 AL 519/00 geführt.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 hat das Sozialgericht die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AL 430/00 miteinander verbunden.

Während des Klageverfahrens hat die B...

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