Begriff

Eine Sperrzeit tritt ein bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund. Die Sperrzeit ist ein durch ein bestimmtes Ereignis ausgelöster Zeitraum. Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht also nur, sofern überhaupt einer besteht. Beispielsweise tritt bei einem Arbeitnehmer, der durch versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis löst, eine Sperrzeit ein, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch nicht, solange er sich nicht arbeitslos meldet (Anspruch). Diese Unterscheidung zwischen Sperrzeit und Ruhen ist in der Folge von Bedeutung. Ebenso liegt bei einem Arbeitnehmer, der sich versicherungswidrig verhalten hat, im Fall einer nachfolgenden Arbeitsaufnahme zwar für die restliche Zeit noch eine Sperrzeit vor, aber kein Ruhen des Anspruchs mehr, weil dieser ganz weggefallen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen der Sperrzeit sind in den §§ 159, 161 Abs. 1 Nr. 2, 148 Abs. 1 SGB III geregelt.

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