Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I grundsätzlich kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.[1]

Kosten für Bevollmächtigte werden erstattet, wenn die Klage erfolgreich war.

An der Kostenfreiheit in der Sozialgerichtsbarkeit hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes nichts geändert. In der Öffentlichkeit werden aber immer wieder Überlegungen diskutiert, die große Zahl der Klageverfahren durch Änderungen in diesem Bereich zu minimieren.

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