Wer welche Leistungen beanspruchen kann, richtet sich nach dem jeweiligen Lebenssachverhalt und Personenkreis.

So ist zunächst zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zu unterscheiden.

Die Versorgungsansprüche der SaZ (Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit) ist in den §§ 11 ff. SVG geregelt und beinhaltet beispielsweise die Übergangsbeihilfe.[1]

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

An Hinterbliebene werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Bezüge im Sterbemonat und ggf. Sterbegeld gezahlt.[3]

Die Beschädigtenversorgung umfasst Leistungen an beschädigte Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellten Zivilpersonen und ihren Hinterbliebenen[4] sowie an beschädigte Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses.[5]

Die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung regelt § 81 SVG.

Bei einer Wehrdienstbeschädigung handelt es sich um eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.[6]

Des Weiteren werden gesundheitliche Schädigungen als Wehrdienstbeschädigung umfasst, die durch

  • einen Angriff auf den Soldaten,
  • einen Unfall auf dem Hin- oder Rückweg im Rahmen der in § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SVG aufgeführten Wege oder bei einer der dort aufgeführten Maßnahme,
  • gesundheitsschädigende Verhältnisse am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland

herbeigeführt wurden.[7]

Als Wehrdienst gilt auch das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.

Des Weiteren gilt als Wehrdienst auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.[8]

Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes finden grundsätzlich entsprechende Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen