[1]
§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig
1. |
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, |
2. |
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, |
4. |
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, |
5. |
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, |
6. |
weggefallen |
7. |
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation, |
8. |
die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen