[1]
§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld
1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. [Bis 31.12.2010: 2Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1 Nr. 2b entsprechend.] [2] 2Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen