[1]

§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld

1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. [Bis 31.12.2010: 2Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1 Nr. 2b entsprechend.] [2] 2Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.

[1] § 279f geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. erneut geändert durch Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz). Aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Anzuwenden von 2005 bis 2011.
[2] Aufgehoben durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010. Anzuwenden bis 31.12.2010.

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