[1]
§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn
1. |
für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder |
2. |
ein Rentensplitting durchgeführt wurde. |
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