[1]

§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn

 

1.

für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder

 

2.

ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

[1] § 105a eingefügt durch Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts. Aufgehoben durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden vom 01.01.2005 bis 25.11.2015.

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