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§ 429 Altersübergangsgeld
Für Bezieher von Altersübergangsgeld ist § 249e des Arbeitsförderungsgesetzes in der zuletzt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften dieses Buches.
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