[1]

§ 429 Altersübergangsgeld

Für Bezieher von Altersübergangsgeld ist § 249e des Arbeitsförderungsgesetzes in der zuletzt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; dabei treten an die Stelle der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften dieses Buches.

[1] § 429 aufgehoben durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden bis 31.12.2003.

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