[1]

§ 416a Besonderheiten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die die Agentur für Arbeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Strukturanpassungsmaßnahme oder Maßnahme, für die nach Maßgabe des § 426 die Vorschrift des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden ist, gefördert hat, bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht, wenn der Arbeitnehmer

 

1.

diese Beschäftigung nahtlos im Anschluß an eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat und

 

2.

bis zum 31. Dezember 2003 in die Maßnahme eingetreten ist.

[1] § 416a geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Aufgehoben durch Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010. Anzuwenden vom 01.01.2004 bis 14.12.2010.

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