[1]

§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit

In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004

 

1.

Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches erbracht wurde oder

 

2.

über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht entschieden ist,

gilt die Einigungsstelle nach § 44a Abs. 1 Satz 2[2] [Bis 31.07.2006: § 44a Satz 2] und § 45 am 1. Januar 2005 als angerufen.

[1] § 65c eingefügt durch Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz). Aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010. Anzuwenden vom 06.08.2004 bis 10.08.2010.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anzuwenden ab 01.08.2006.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen