Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. sachlicher Zusammenhang. Beendigung der offiziellen Veranstaltung. Weihnachtsfeier in einem Lokal. Sturz auf dem Weg zur Toilette im Lokal nach beendeter Feier)

 

Orientierungssatz

Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung endet im Normalfall, soweit der Unternehmer oder die von ihm mit der Durchführung der Veranstaltung betraute Person die Veranstaltung beendet, da diese dann nicht mehr von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird. Anschließendes Beisammen bleiben, Umherziehen usw ist deshalb nicht mehr versichert, auch nicht in Begleitung des Unternehmers oder Beauftragter.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.12.2023; Aktenzeichen B 2 U 89/23 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 15.12.2018 als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Der 1960 geborene Kläger war seit Juli 2015 bei der D. Steuerungssysteme GmbH in N. als Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik beschäftigt.

Nachdem der Kläger aufgrund einer Schulteroperation seit September 2018 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist, ist er dennoch am 14.12.2018 zu der betrieblichen Weihnachtsfeier im Weinstadel in N. eingeladen worden und hat an der Veranstaltung teilgenommen. Die Veranstaltung begann nach übereinstimmenden Angaben gegen 18.00 Uhr und endete am 15.12.2018 gegen 01.30 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt verließ auch der teilnehmende Geschäftsführer, U. D., die Feier.

Am 15.12.2018 erlitt der Kläger gegen 06.00 Uhr morgens in den Betriebsräumen in N. (A.straße 10) einen Unfall, als er auf dem Weg zur Toilette die Kellertreppe hinabstürzte und sich dabei Brüche im Bereich der Halswirbelsäule mit Querschnittssymptomatik zuzog.

Gegen 08.30 Uhr wurde der Kläger mit dem Hubschrauber in die Universitätsklinik Tübingen gebracht, wo eine Tetraparese und Schürfungen im Stirnbereich diagnostiziert wurden. In der Klinik für Neurochirurgie wurden eine traumatische Querschnittslähmung nach Treppensturz mit Instabilität im Segment HWK 3/4 und Myelonkontusion sowie ein Zustand nach Schulteroperation links im September 2018 diagnostiziert. Es folgte noch am Unfalltag eine ventrale Dekompression und nach Beendigung des stationären Aufenthalts am 19.12.2018 eine Weiterbehandlung zur Rehabilitation.

Mit Bescheid vom 08.01.2019 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und verneinte einen Entschädigungsanspruch. Zur Begründung führte sie aus, ein Arbeitsunfall werde nach § 8 Abs. 1 SGB VII als Unfall definiert, den eine versicherte Person bei Ausübung der versicherten Tätigkeit erleide. Dabei müsse die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich wesentlich verursacht haben. Es müsse ein sogenannter innerer Kausalzusammenhang mit der Betriebstätigkeit bestehen. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei dabei der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen. Ein rein äußerlicher Zusammenhang reiche für die Anerkennung der erforderlichen Kausalität jedoch nicht aus. Vielmehr bestehe kein Kausalzusammenhang bei Tätigkeiten, die wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen seien. Tätigkeiten, die nicht in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden, sondern privaten Interessen des Versicherten dienten, stünden als eigenwirtschaftliche Verrichtungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auskunft der Arbeitgeberin habe die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung am 15.12.2018 gegen 01.30 Uhr geendet. Mit diesem Zeitpunkt ende dann auch der innere Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit. Der nächtliche Aufenthalt auf der Betriebsstätte, von dem die Arbeitgeberin nach eigenen Angaben nichts gewusst habe, sei somit nicht von betrieblichen, sondern von eigenwirtschaftlichen Belangen geprägt gewesen. Insofern bestehe kein Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit, weshalb ein Arbeitsunfall nicht vorliege.

Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Weihnachtsfeier habe im Weinstadel, etwa 200 m neben dem Betriebsgelände, stattgefunden. Der Kläger habe wie die anderen Mitarbeiter auch, seinen PKW auf dem Firmenparkplatz abgestellt. Er habe dann am 15.12.2018 nachts zusammen mit weiteren Kollegen die Feier verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei keiner der Vorgesetzten mehr anwesend gewesen. Da sich der Kläger und seine Kollegen nicht mehr fahrtüchtig gefühlt und kein Taxi hätten erreichen können, hätten sie im Aufenthaltsraum des Betriebes übernachtet. Der Kläger sei dann gegen 06.00 Uhr morgens auf der Treppe auf dem Weg vom Aufenthaltsraum zur Toilette gestürzt und habe sich schwer verletzt. Dieses Unfallereignis sei als Arbeitsunfall zu werten, weil es im inneren und sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe und sich der Unfall auf dem Weg z...

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