Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beitragshöhe des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Selbständiger freiwillig krankenversichert. Zuvor war er bei der I. versichert, die am 01.09.2009 mit der Beklagten fusionierte.

Bis zum 30.06.2009 war der Kläger als Selbständiger mit geringen Einnahmen auf Grundlage der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in Höhe von 1260 € eingestuft. Mit Schreiben vom 31.05.2009 wurde ihm das Ende der Beitragsermäßigung zum 30.06.2009 mitgeteilt und ein Fragebogen zur Ermittlung der Weitergewährung der Beitragsermäßigung übersandt. Am 26.06.2009 erhielt die Beklagte den Fragebogen zurück, in welchem angeben wurde, der letzte Steuerbescheid für das Jahr 2004 liege bereits vor und der Kläger würde den neuen Steuerbescheid einreichen, sobald dieser vorliege. Er gab an, sein gesamtes Vermögen übersteige den Freibetrag in Höhe von 10.080 € nicht. Angaben zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau, welche als Arbeitnehmerin pflichtversichert ist, machte er nicht, ebenso nicht Angaben zu seinen monatlichen Einnahmen.

Mit Schreiben vom 15.10.2010 und 09.11.2010 wurde der Kläger an die Vorlage des Schreibens erinnert.

Mit Bescheid vom 30.06.2009 setzte die Beklagten seinen monatlichen Beitrag auf 204,75 € fest (Krankenversicherung 180,18 €, Pflegeversicherung 24,75 €).

Auf die Nachfrage der Beklagten vom 09.11.2009 nach Vorlage eines aktuellen Steuerbescheids legte er eine Bestätigung des Finanzamtes E. vom 09.11.2005 vor, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in 2004 voraussichtlich negativ seien und dass weitere positive Einkünfte nicht vorhanden seien.

Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 11.11.2009 mit, dass das Schreiben aus dem Jahr 2005 nicht mehr aussagekräftig sei. Man benötige den aktuellsten Einkommensteuerbescheid. Des Weiteren benötige man eine Gehaltsbescheinigung der Ehefrau, ohne diese Unterlagen sei keine Beitragsermäßigung möglich.

Da der Kläger sich weigerte, in der Folgezeit weitere Unterlagen vorzulegen, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2009 die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 01.07.2009 aus der Beitragsbemessungsgrenze fest. Es ergab sich ein Beitrag von 597,19€ (Krankenversicherung 525,53€, Pflegeversicherung 71,66€).

Sollte der Kläger innerhalb eines Monats eine Kopie des letzten vorliegenden Steuerbescheids bzw. einen aktuellen amtlichen Nachweis des Finanzamtes vorlegen, werde man eine rückwirkende Korrektur der Beitragshöhe prüfen. Bei späterem Eingang könne die Anpassung der Beitragshöhe nur für die Zukunft erfolgen.

Mit Bescheid vom 21.12.2009 wurden die Beiträge ab 01.01.2010 ohne inhaltliche Änderung auf 609,37€ festgelegt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2010 Widerspruch.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20.07.2010 zurück. Dies wurde damit begründet, dass für den Personenkreis der hauptberuflich Selbständigen der Gesetzgeber die Beitragsbemessung grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze vorsehe. Eine am tatsächlichen Einkommen orientierte Einstufung komme nur beim Nachweis niedrigerer Einnahmen in Betracht, an welcher es vorliegend fehle.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.08.2010 Klage.

Mit Schreiben vom 20.04.2011 teilte die Beklagte mit, dass die Einstufung des Klägers aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit bis zum 31.12.2009 zurückgenommen worden sei (Bescheid vom 15.04.2011)

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit, dass seit Klageerhebung weitere Bescheide ergangen seinen, mit denen die Beiträge des Klägers angepasst worden seien.

Der Beitrag belaufe sich zur Zeit auf 625,55€ (Krankenversicherung 553,16€, Pflegeversicherung 72,79€).

Der Kläger beantragt

den Bescheid vom 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2010 aufzuheben und seine Beiträge ab 01.01.2010 aus dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße festzusetzen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 01.12.2009 zu Recht für die Zeit ab 01.01.2010 die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Beim Kläger ist § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V anzuwenden. Der Kläger ist im Sinn dieser Vorschrift und im Sinn des § 5 Abs 5 SGB V hauptberuflich selbstständig erwerbstätig.

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (Abs 1 Satz 2). Es müssen mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, ...

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