Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen B 13 R 9/14 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs und damit die Zahlung ungekürzter Rente.

Die Ehe des 1942 geborenen Klägers wurde durch Urteil vom 30.10.2006 geschieden. In Ziffer 2 des Urteils wurde tenoriert, dass Rentenanwartschaften in Höhe von 492,69 EUR vom Konto des Klägers auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau zu übertragen seien. Diese Ziffer des Urteils wurde am 19.12.2006 rechtskräftig. Die Beklagte erhielt von der Rechtskraft am 03.01.2007 Kenntnis.

Der Kläger bezieht seit 01.08.2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit, seit 01.10.2005 Altersrente für langjährig Versicherte. Nachdem die Beklagte von der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfahren hatte, teilte sie dem Kläger durch Schreiben vom 05.01.2007 mit, dass seine bisherige Rente um den Versorgungsausgleichsanteil gemindert werden müsse. Durch weiteres Schreiben vom 08.01.2007 teilte sie dem Kläger mit, dass seine frühere Ehefrau Anspruch auf den Versorgungsausgleich ab dem Folgemonat nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich habe, somit ab 01.01.2007. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2007 erhalte der Kläger noch die ungeminderte Rente, obwohl ein Rechtsanspruch hierauf nicht mehr bestehe. Sie, die Beklagte, mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass die frühere Ehefrau des Klägers nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 816 Abs. 2 BGB) vom Kläger die Herausgabe der ihr materiell-rechtlich zustehenden, von ihr, der Beklagten, aber bereits mit befreiender Wirkung an ihn, den Kläger, erbrachten Rentenleistungen aus dem Versorgungsausgleich verlangen könne. Über die Neuberechnung seiner Rente erhalte der Kläger einen gesonderten Bescheid. Nachfolgend kürzte die Beklagte die Rente des Klägers um den Versorgungsausgleich ab 01.03.2007.

Der Renten-Änderungsbescheid betreffend die Rente der geschiedenen Ehefrau des Klägers, Ilse A., über die Erhöhung ihrer Altersrente durch den Versorgungsausgleich erging am 29.01.2007. Darin wurde der geschiedenen Ehefrau des Klägers höhere Altersrente ab 01.03.2007 bewilligt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.01.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine geschiedene Ehefrau am 15.01.2010 verstorben sei und beantragte die Durchführung der Anpassung des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG, somit, die Versorgung des Klägers nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 05.02.2010 ab. Nach § 37 VersAusglG werde die Rente der ausgleichspflichtigen Person nicht gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei und nicht länger als 36 Monate Rente aus den erworbenen Anrechten bezogen habe (Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person). Die frühere Ehefrau des Klägers habe vom 01.01.2007 bis 31.01.2010 (Ablauf des Sterbemonats) eine Altersrente unter Berücksichtigung der aus dem Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften erhalten. Rente aus einer beim Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaft, die im Rahmen des sogenannten Schuldnerschutzes (§ 1587p BGB, § 30 VersAusglG) noch an die ausgleichspflichtige Person gezahlt worden sei (hier: 01.01.2007 bis 28.02.2007), sei der zeitlichen Grenze von 36 Monaten im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls zuzurechnen, denn materiell-rechtlich habe diese Leistung der ausgleichsberechtigten Person zugestanden. Die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person seien damit nicht erfüllt, weil die frühere Ehefrau des Klägers länger als 36 Monate Rente aus den erworbenen Anrechten bezogen habe.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01.07.2010 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2010 zu verurteilen, die dem Kläger bewilligte Rente ab 01.02.2010 nicht mehr aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts S. vom 30.10.2006 zu kürzen und in ungekürzter Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gesamtakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs.

Nach § 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes - VersAusglG - wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gek...

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