Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bereits dem Grunde nach die Pflicht der Versicherten zur Zuzahlung nach § 32 Abs. 1 , Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu den Kosten einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Laufe des Sommer 2020.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist Deutsche und lebt in den Niederlanden. Sie ist langjährig als Lagerarbeiterin im Großhandel versicherungspflichtig beschäftigt. Sie beantragte am 13.11.2019 über ihre deutsche gesetzliche Krankenversicherung XXX bei der Beklagten unter Hinweis auf muskeskeletorale Beschwerden, Schilddrüsenunterfunktion, Asthma und Kopfschmerzen die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Diese ließ die Klägerin internistisch begutachten und bewilligte dann zunächst eine Behandlung in Bad T.. Tatsächlich wurde die Klägerin infolge der Corona-Pandemie dann aber am 28.07.2020 in der U-X-Klinik in Bad M. stationär aufgenommen und verblieb dort bis Maßnahme-Ende am 18.08.2020. Sodann forderte die Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 21.08.2020 zur Zuzahlung für die Kosten der stationären Leistung von 10 Euro x 21 Tage = 210 Euro auf. Eine Zuzahlung für diese stationäre Heilbehandlung lehnt die Klägerin jedoch vehement ab und hat tatsächlich bis heute nicht gezahlt.

Die Klägerin legte mit Eingangsdatum 09.09.2020 Widerspruch bei der Beklagten gegen die Zuzahlungspflicht für die Heilmaßnahme in Bad M. ein. Es käme keine Zuzahlung in Frage. Die Anwendungen hätten nicht ihren tatsächlichen gesundheitlichen Beschwerden Rechnung getragen. Nicht der orthopädische Befund, sondern primär die Fibromyalgie hätten therapiert werden müssen. Dies sei in Bad M. aber durchgehend anders gehandhabt worden. Eine Änderung habe sie auch in der laufenden Reha im Sommer 2020 selbst nicht veranlassen können. Es habe sich daher für sie insgesamt um 21 Tage  "Nepp-Reha-Zeit" gehandelt, die ihr gesundheitlich nichts genutzt hätten. Dafür zahle sie nicht 210 Euro als Zuzahlung an die Beklagte.

            Den Rechtsbehelf wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.01.2021 als unbegründet zurück. Die Zuzahlungs-Entscheidung sei rechtmäßig. Den Widerspruchsbescheid sandte die Beklagte nach Aktenlage am 25.01.2021 an die Postanschrift der Klägerin in den Niederlanden.

Dagegen hat die Klägerin am 25.02.2021 bei dem Sozialgericht (SG) Münster diese Klage erhoben. Neben der Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen wurde für die Klägerin im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, die Beklagte müsse sich auch eine "Verrechnung" hinsichtlich der streitigen Zuzahlungs-Forderung entgegenhalten lassen. Denn sie sei später vom 17.02.201 bis 03.03.2021 im Rheumazentrum in I., wohl auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenkasse XXX, stationär behandelt worden. Es sei (auch) Zuzahlung anlässlich des Krankenhausaufenthalts in I. im Frühjahr 2021 in Höhe von 150,-  Euro angefallen und von ihr tatsächlich gezahlt worden. Diese Zuzahlung sei ihrer Ansicht nach sinngemäß entbehrlich gewesen, wenn bereits die Reha-Maßnahme im Sommer 2020 richtigerweise eine Behandlung wegen Fibromyalgie gewesen wäre. Da dies aber nicht der Fall gewesen sei, müsse, sinngemäß die Zuzahlung an die Beklagte quasi als Schadensposition begriffen werden und sei jetzt zu reduzieren um die Summe der Zuzahlung für die Krankenhausbehandlung im Rheumazentrum I. im Frühjahr 2021. Mehr als 60 Euro Zuzahlung würde sie daher nicht akzeptieren können. Die gerichtlich durch Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 21.04.2021 angeregte anteilige Zahlung von 100 Euro sei zu hoch und daher ihrerseits nicht konsensfähig.

Der Klägerin beantragt,

die Beklage zu verurteilen, den Bescheid vom 21.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hatte -  neben Bezugnahme auf ihre Verwaltungsentscheidungen - am 30.04.2021 schriftlich die gerichtlich durch Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 21.04.2021 angeregte anteilige Zahlung von 100 Euro akzeptiert.

Das Gericht hat neben der Verwaltungsakte der Beklagten noch ergänzend zwei Befund- und Behandlungsberichte von bundesdeutschen Ärztinnen der Klägerin, Frau Dr. I., vom 30.04.2021 sowie Frau X. vom 11.05.2021, jeweils C., zur Frage der Gesundheitsstörungen der Klägerin und der Notwendigkeit einer stationären medizinischen Reha-Behandlung beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt.

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte nach Ausübung ihres Ermessens trotz Nichterscheinens einer Sitzungsvertretung der Beklagten zum Termin vom 31.05.2021 u.a. angesichts der Regelung in § 126 SGG aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung (zum Begriff Keller in Meyer-Ladewig, Keller / Leitherer / Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 126 Rn 4; Au...

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