Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit seinem am 1. Februar 2021 gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 15. Januar 2021 75,86 EUR monatlich für FFP-2 Masken zu zahlen, ihn zu verpflichten, alle etwaigen Strafen wegen Nichttragens einer FFP-2 Maske zu erstatten und ihm die Kosten des Eilverfahrens in Höhe von 17,40 EUR zu erstatten.

Der Antrag ist z. T. nicht zulässig, z. T. nicht begründet.

Er ist nicht zulässig, insoweit beantragt wird, etwaige Strafen wegen Nichttragens einer FFP-2 Maske zu erstatten. Insoweit ist bereits der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.

Er ist i. Ü. zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist es zutreffend, dass durch die momentane Situation für den Bezug von Masken erhöhte Ausgaben anfallen. Demgegenüber fallen jedoch in vielen Bereichen auch Ausgaben aus. Durch die weitgehende Schließung des öffentlichen Lebens entstehen in vielen Bereichen, für die im Regelsatz Anteile enthalten sind, derzeit keine Kosten (Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, Verkehr etc.). Dass es dem Antragsteller daher nicht möglich sein soll, durch Umschichtung von Ausgaben die Mittel zur Verfügung zu haben, zumindest vorübergehend einige Masken zu beschaffen, ist nicht glaubhaft gemacht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch die weitgehenden Beschränkungen des Aufenthalts in der Öffentlichkeit aktuell ohnehin nur wenige Wege pro Woche anfallen dürften (Einkauf, Ärzte, gegebenenfalls Behörden, sofern bei diesen derzeit eine persönliche Vorsprache überhaupt möglich ist).

Selbst wenn es dem Antragsteller aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht möglich sein sollte, FFP2-Masken, die bei richtigem Vorgehen bis zu fünf Mal getragen werden können, mehrfach zu verwenden, ist er darauf zu verweisen, dass diese derzeit im allgemeinen Handel (Discounter, normale Supermärkte, Drogeriemärkte) bereits für weniger als einen Euro das Stück angeboten werden.

Es daher nicht überzeugend, dass der Antragsteller zumindest vorrübergehend nicht in der Lage sein soll, sich durch Umschichtungen im Budget, Masken zu beschaffen. Mit Inkrafttreten des Sozialschutz-Pakets III zum 1. April 2021 werden leistungsberechtigte Personen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII pandemiebedingt 150,- EUR Einmalzahlung erhalten. Der Antragsteller hat Aufwendungen für Masken daher zunächst nur bis zur Auszahlung dieses Einmalbetrages aus Umschichtungen im Regelbedarf vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller dies unmöglich sein sollte.

Mangels eines Anordnungsgrundes kann das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs offenbleiben. Bei Leistungsberechtigten wird gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ein erhöhter Regelbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Zwar wird vorliegend ein Bedarf von mehr als einem Monat geltend gemacht. Allerdings greift auch hier, dass, wie dargestellt, aufgrund des Wegfalls anderer Ausgaben in diesen Bereichen Einsparmöglichkeiten bestehen, die ggf. übergangsweise realisiert werden mü...

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