Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausschluss der isolierten Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters

 

Orientierungssatz

Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter des Grundsicherungsträgers handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die der Leistungsberechtigte gerichtlich nicht überprüfen lassen kann (vgl LSG Essen vom 23.4.2010 - L 6 B 93/09 AS). Auch aus § 14 S 2 SGB 2 lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ableiten. § 17 SGB 10 billigt dem Beteiligten ebenso kein förmliches Ablehnungsrecht zu.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters begehrt, ist nach verständiger Würdigung auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) gerichtet, deshalb statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit kein Fall der aufschiebenden Wirkung vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft, weil kein Fall der isolierten Anfechtungsklage vorliegt (vgl. § 86b Abs. 2, 1. Halbsatz SGG). Im vorliegenden Fall wird nicht die Aufhebung eines Bescheides, sondern gerade die Gewährung einer Leistung begehrt. Die Sicherungsanordnung dient in diesen Fällen der Sicherung der Rechte des Antragstellers; das Gericht kann bestandsschützende einstweilige Maßnahmen treffen. Die Regelungsanordnung kann auch eine Rechtsposition vorläufig begründen oder erweitern.

Da vorliegend eine Erweiterung einer Rechtsposition begehrt wird, kommt hier nur der Erlass einer Regelungsanordnung in Betracht. Sie ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die einstweilige Anordnung darf dabei grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1979, 89). Es kann jedoch im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst das Recht des Antragstellers vereitelt würde oder wenn ihm aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung nicht zumutbar ist (Vgl. BVerfG DÖV 73, 133; LSG Berlin Breithaupt 89, 615; BayVGH BayVBl 1968, 67; LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 2000, 318, 322; OVG Nordrhein-Westfalen OVGE 27, 252). So kann bei der Leistungsklage auf Zahlung unter engen Voraussetzungen eine vorläufige Befriedigung zur Verhinderung wesentlicher Nachteile geboten sein.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens findet eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie der wesentlichen Interessen statt. Das Gericht entscheidet aufgrund der präsenten Beweismittel, wobei es genügt, dass die Tatsachen glaubhaft gemacht oder doch wahrscheinlich sind. Das Gericht darf im Rahmen der Abwägung auf die Erfolgsaussichten der Klage abstellen. Ist die Klage aussichtslos, wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ist die Ablehnung der Leistung offenbar rechtswidrig, wird die einstweilige Anordnung erlassen, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ablehnung der Leistung nicht erkennbar ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringer die Anforderungen an den Erlass der einstweiligen Anordnung (Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b Rn 12).

Dies vorangestellt ist schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich. Es existiert kein subjektives öffentliches Recht einer Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheit (mit)zu bestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten geric...

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