Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. hälftige Zulassung. Bedingung. Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Hauptbeschäftigung auf 26 Wochenstunden. Streitwertfestsetzung

 

Orientierungssatz

1. Die Zulassungsgremien sind berechtigt, einen Antrag auf hälftige Zulassung im Bereich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung an die Bedingung zu knüpfen, dass der Antragsteller sein Dienstverhältnis als Beamter auf höchstens 26 Stunden wöchentlich reduzieren muss. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

2. Eine vertragsärztliche bzw. -psychotherapeutische Zulassung darf auch nach Schaffung des hälftigen Versorgungsauftrags nicht den Charakter einer (untergeordneten) Nebentätigkeit haben.

3. Der Streitwert bezüglich der Anfechtung einer Bedingung der Zulassung wird wegen der Sperrwirkung der Nebenbestimmung wie der Wert des eigentlichen Zulassungsbegehrens beurteilt. Danach ist der durchschnittliche Umsatz der Arztgruppe abzüglich des Praxiskostenanteils für einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen. Bei einer hälftigen Zulassung ist dieser Betrag zu teilen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen B 6 KA 40/09 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 39.849,00 € festgesetzt.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis als Beamter neben einer hälftigen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung.

Der im Jahr 1963 geborene Kläger ist Diplom-Psychologe sowie psychologischer Psychotherapeut und im Arztregister der Beklagten eingetragen. Er ist als Psychologe und Psychotherapeut im Status eines Beamten auf Lebenszeit des Landes Sachsen-Anhalt vollzeitig in einer Strafvollzugseinrichtung, der Sozialtherapeutischen Anstalt in Halle/Saale, tätig. Dort arbeitet er als Leiter einer Abteilung und behandelt Strafgefangene, die wegen Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten in Haft einsitzen.

Im Januar 2007 beantragte der Kläger die Zulassung als ambulant tätiger psychologischer Psychotherapeut in Halle im Umfang eines halben Versorgungsauftrages. Zur Begründung führte er an, es sei schwierig, für die entlassenen Straftäter einen Psychotherapeuten zu finden, der die im Vollzug begonnene Behandlung nach der Entlassung fortsetzen könne, um eine Rückfälligkeit zu vermeiden. Deshalb wolle er diesen Personenkreis in einer "kleinen" Praxis weitertherapieren.

Mit Beschluss vom 14. März 2007, dem Kläger zugestellt am 11. Mai 2007, ließ der Zulassungsausschuss den Kläger in dem beantragten Umfang als psychologischen Vertragspsychotherapeuten in Halle unter den folgenden Voraussetzungen zu:

- Die Zulassung werde unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass der Kläger sein Dienstverhältnis bei der Sozialtherapeutischen Anstalt bis spätestens zum Tage der Niederlassung auf höchstens 26 Stunden pro Woche reduziere. Dies habe er durch Vorlage des geänderten Arbeitsvertrags nachzuweisen.

- Der Kläger müsse die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit binnen fünf Monaten nach der Zustellung des Beschlusses aufnehmen.

Der Kläger legte am 18. Mai 2007 Widerspruch ein und trug zusammengefasst vor, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lasse es zu, dass er neben der Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag einer weiteren Beschäftigung vollzeitig nachgehen dürfe, denn die insoweit beschränkte vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nehme wöchentlich nur eine Arbeitszeit von 10 bis 13 Stunden in Anspruch.

Mit Beschluss vom 15. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses, die dem Kläger am 17. Oktober 2007 bekannt gegeben worden war, führte der Beklagte zur Begründung aus, die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung setze voraus, dass der Arzt/Psychotherapeut vollzeitig im Sinne von hauptberuflich tätig werde. Dies sei nach der Rechtsprechung nicht der Fall, wenn neben der Zulassung ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mehr als 13 Stunden wöchentlich ausgeübt werde. Hieraus lasse sich ableiten, dass neben einer hälftigen Zulassung ein Beschäftigungsverhältnis mit lediglich 26 Wochenarbeitsstunden zulässig sei. Denn auch eine hälftige vertragsärztliche Tätigkeit dürfe nicht zu einer Nebenbeschäftigung degenerieren, sondern sei selbst in reduzierter Form kein Nebenberuf. Eine solche Ausgestaltung der Zulassung plane der Kläger aber, weil er seine Vollzeitbeschäftigung in der Sozialtherapeutischen Anstalt auf jeden Fall beibehalten wolle.

Dagegen hat der Kläger am 29. Oktober 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Beseitigung der Nebenbestimmung verlangt, die ihn zu einer Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit bei der Sozialtherapeutischen Anstalt von höchstens 26 Stunden verpflichtet. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Zulassungsausschuss mit Bescheid vom 12. März 2008 festgest...

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