Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins entscheidet der Leistungsträger über den Antrag des privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung der Vergütung in Form eines Verwaltungsakts.

In Anbetracht der gesetzgeberischen Gestaltung des Dreiecksverhältnisses zwischen dem Arbeitsvermittler, dem Arbeitsuchenden und dem Leistungsträger ist auch in Bezug auf die Vermittlungsvergütung ein Verhältnis der Überordnung anzunehmen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.500 Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

Am 17. August 2012 stellte der Beklagte dem zu diesem Zeitpunkt arbeitslosen und in seinem Leistungsbezug stehenden Beigeladenen, Herrn O. P., einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro mit einer Gültigkeitsdauer vom 16. August 2012 bis 15. November 2012 aus. Danach verpflichtete sich der Beklagte, den vorgenannten Betrag unter den im Gutschein genannten Voraussetzungen an einen von dem Beigeladenen eingeschalteten privaten Vermittler zu zahlen, wenn er von diesem in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Ein Teilbetrag in Höhe von 1.000 Euro werde nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom 17. August 2012 ergänzend verwiesen.

Unter dem 20. August 2012 schloss der Beigeladene mit Herrn S. K. als Inhaber der J. S. P. M. (im Folgenden Arbeitsvermittler genannt) einen Vermittlungsvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsvertrages vom 20. August 2012 verwiesen. Am 27. August 2012 schlossen der Beigeladene und die Z. GmbH einen Arbeitsvertrag über ein für die Zeit vom 3. September 2012 bis 31. August 2013 befristetes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Mit einem bei dem Beklagten am 14. Februar 2013 eingegangenen Antrag begehrte der Arbeitsvermittler die Auszahlung der Vergütung in Höhe von zunächst 1.000 Euro. Dem Antrag fügte er u.a. eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Z. GmbH bei. Daraufhin teilte der Beklagte dem Arbeitsvermittler mit Schreiben vom 8. März 2013 mit, die für die Vermittlung des Beigeladenen entstandene Vergütung in Höhe von 1.000 Euro werde überwiesen.

Unter dem 27. März 2013 reichte der Arbeitsvermittler bei dem Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der 2. Rate der Vergütung in Höhe von 1.000 Euro ein und fügte u.a. eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Z. GmbH bei.

Mit einem "Ablehnungsschreiben" vom 19. Juli 2013 teilte der Beklagte dem Arbeitsvermittler mit, dem Antrag nicht entsprechen zu können. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Arbeitsvertrag sei nicht infolge der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers zustande gekommen, sondern durch die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages des Beklagten für ein Stellenangebot der Z. GmbH vom 30. Juli 2012. Durch die Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages habe der Beklagte zuvor den Kontakt zwischen dem Beigeladenen und der Z. GmbH hergestellt. Eine erfolgreiche Vermittlung des Arbeitsvermittlers scheide in diesem Fall aus. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fügte der Beklagte dem Schreiben vom 19. Juli 2012 nicht bei.

Mit Schreiben vom 20. August 2013 forderte der Beklagte den Arbeitsvermittler auf, die ihm überwiesene Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Auszahlung der 1. Rate der Vermittlungsvergütung nicht vorgelegen hätten. Diesem Zahlungsverlangen kam der Arbeitsvermittler in der Folgezeit in Höhe von 500 Euro nach.

Mit Schreiben vom 15. November 2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vergütungsansprüche des Arbeitsvermittlers aus abgetretenem Recht geltend und forderte zur Zahlung bis zum 30. November 2013 auf. Zur Begründung führte er aus, nicht der Vermittlungsvorschlag des Beklagten habe zum Erfolg geführt, sondern die Vermittlungsaktivität des Arbeitsvermittlers. Es sei unerheblich, ob der Beigeladene zuvor einen Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Maßgeblich sei allein, ob die Maklertätigkeit kausal dafür gewesen sei, dass die Abschlussbereitschaft des Dritten gefördert worden sei. Dies sei hier der Fall. Der Vermittlungsvorschlag sei bereits drei Wochen vor Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ausgereicht worden und habe daher offensichtlich nicht zum Erfolg geführt. Erst aufgrund der Tätigkeit des Arbeit...

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