Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Sperrfrist für einen Arbeitslosengeldanspruch wegen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. rechtswidrige Kündigung Sperrfristgrund

 

Orientierungssatz

1. Die Hinnahme einer schon wegen Nichteinhaltens der Kündigungsfrist rechtswidrigen Kündigung ist jedenfalls dann als Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zu werten und die Verhängung einer Sperrfrist bezüglich eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründet, wenn der betroffenen Arbeitnehmer auch noch mit der Kündigung in den Abschluss eines Aufhebungsvertrages einwilligt.

2. Die Anwendung der Sperrzeitregelungen wegen Herbeiführung einer Arbeitslosigkeit ist auch neben der Anordnung des Ruhens eines Leistungsanspruch nach § 143a SGB 3 möglich (Anschluss LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2005, L 12 AL 206/03).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit für die Dauer vom 01. bis 21. März 2009 und gegen die Minderung um 21 Kalendertage.

Der 1961 geborene Kläger war seit dem Jahre 2001 als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 09. Februar 2009 kündigte die Firma I. das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels zum 28. Februar 2009. Ebenfalls unter dem 09. Februar 2009 schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin eine Vereinbarung, welche die Punkte Kündigung, Lohnzahlung für Februar 2009 und Abfindung von 1.000,-- Euro beinhaltete.

Mit Bescheid vom 18. März 2009 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. bis 07. März 2009 fest, weil der Kläger eine Abfindung erhalten habe.

Zwischenzeitlich nahm der Kläger Anfang April 2009 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosigkeit und dessen Minderung um jeweils 21 Kalendertage fest und begründete dies damit, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt. Da der Kläger dagegen keine Klage erhoben habe, habe er an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt.

Dagegen legte der Kläger am 10. Juli 2009 Widerspruch ein und begründete dies damit, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, gegen die Kündigung Klage zu erheben. Ferner wäre das Arbeitsverhältnis bei Erfolg der Klage zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 zurück und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Kläger habe durch Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis zum 28. Februar 2009 gelöst. Die Kündigung habe diesen Sachverhalt nur verdecken sollen. Die Arbeitgeberin habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten so dass die Kündigung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Als Gegenleistung für die Abfindung habe der Kläger offenbar auf Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Die Arbeitslosigkeit habe er kausal verursacht, da kein Anschlussarbeitsverhältnis vorgelegen habe. Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe sei nicht vorhanden.

Dagegen hat der Kläger am 29. August 2009 Klage erhoben.

Er trägt vor:

Die Abfindung habe die Regelabfindung nicht überstiegen, so dass es auf eine Mitwirkung des Klägers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ankomme. Es dürfe keine doppelte Sanktionierung wegen Abfindung und Sperrzeit stattfinden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 08. bis 21. März 2009 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 32,94 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.

Die Arbeitgeberin hat erklärt, dass die Kündigung im gegenseitigen Einverständnis und aus Arbeitsmangel erfolgt sei. Mit Zahlung der Abfindung, welche etwa einem halben Monatsgehalt entsprochen habe, sollten alle Ansprüche des Klägers erloschen sein.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

(1) Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide bezüglich des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit ist § 144 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung -.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitsnehmer versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund...

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