Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen.

Die Klägerin ist Betreiberin des Seniorenparks G. in Q. Die stationäre Pflegeeinrichtung wurde am 01.09.2013 eröffnet. Sie ist nicht öffentlich gefördert worden. Sie verfügt über 4.087,10 m² auf 2 Etagen mit 72 Einzelzimmern und 4 Doppelzimmern und hat insgesamt 8 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Die Räumlichkeiten sind verteilt auf jeweils 40 vollstationäre Pflegeplätze mit 36 Einbettzimmern und 2 Doppelzimmern auf jeder der beiden Etagen. Entsprechend dem Mietvertrag vom 14.06.2013 wurde ein jährlicher Mietzins von 642.000 EUR, zahlbar in monatlichen Raten von jeweils 53.500 EUR, vereinbart.

Mit Antrag vom 30.08.2013 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass den Bewohnern, die kein Pflegewohngeld erhielten und mithin nicht geförderte Plätze belegten, die Investitionskosten in folgender Höhe berechnet würden: Doppelzimmer 18,64 EUR, Einbettzimmer 23,64 EUR. Für die sozialhilfebedürftigen Bewohner beantragte sie den Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) i.V.m. § 82 Abs. 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in gleicher Höhe. Da nur 40 % der Bewohner, die in stationären Pflegeeinrichtungen lebten, Pflegewohngeld erhielten und der Zustimmungsbescheid nur für diese Bewohner die Berechnungsgrundlage für das Pflegewohngeld sei, sei sie der Auffassung, dass der Zustimmungsbescheid des Beklagten auch nur für die Bewohner verbindlich sein könne, die einen Anspruch auf Pflegewohngeld hätten. Mit allen anderen Bewohnern könne die Einrichtung ihrer Auffassung nach die Höhe der Investitionskosten frei vereinbaren. Die Einrichtung werde pflegewohngeldberechtigte Bewohner nur im 1. Obergeschoss der Einrichtung aufnehmen, wo 40 Plätze zur Verfügung stünden. Die weiteren 40 Plätze im 2. Obergeschoss würden nur den Bewohnern angeboten, die Selbstzahler seien. Bei den Plätzen, für die kein Pflegewohngeld bewilligt werde, handele es sich nicht um geförderte Plätze. Für die nicht geförderten Plätze benötige die Einrichtung keinen Zustimmungsbescheid und könne daher den Bewohnern die Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung des Beklagten in Rechnung stellen. Es werde daher die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nur für die 40 Plätze im 1. Obergeschoss in Höhe der angezeigten Investitionskosten ab dem 01.09.2013 bis zum 31.12.2014 beantragt. Für diese Plätze sei die Hälfte der Miete der Gesamteinrichtung berücksichtigt worden. Es sei klar, dass der Beklagte nach der derzeitigen Rechtslage die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die geförderten 40 Plätze nicht in der beantragten Höhe erteilen könne. Daher werde hilfsweise die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für einen Übergangszeitraum bis zur Neuregelung des Landespflegegesetzes in folgender Höhe beantragt: Investitionskosten im Doppelzimmer 12,59 EUR, Investitionskosten im Einbettzimmer 17,59 EUR.

Mit Bescheid vom 10.09.2013 wurde die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die laut Versorgungsvertrag bestehenden 80 Plätze (davon 8 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze) i.H.v. 12,59 EUR für Mehr-und 17,59 EUR für Einbettzimmer für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.12.2014 erteilt. Anerkannt wurden Investitionskosten i.H.v. 474.088 EUR pro Jahr bzw. 39.507 EUR monatlich.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da der Antrag auf Zustimmung sich lediglich auf 40 Plätze und nicht 80 Plätze bezogen habe. Die weiteren 40 Plätze würden von Selbstzahlern belegt und seien damit nichtgeförderte Pflegeplätze, die keine Zustimmung benötigten. Im Hauptantrag seien höhere Investitionskosten beantragt worden. Es sei aber nur über den Hilfsantrag entschieden worden. Außerdem deckten die anerkannten Investitionskosten nicht die tatsächlichen Aufwendungen. Die Einrichtung habe einen Anspruch darauf, dass die Investitionskosten in voller Höhe anerkannt würden. Der Zustimmungsbescheid beruhe auf einer Rechtsverordnung statt auf einem Gesetz, wie es für wesentliche Regelungen erforderlich sei. Die 2008 geänderte Rechtsverordnung gehe von einem Pro-Platz-Wert von 85.250 EUR aus, obwohl sich die Baukosten in der Zwischenzeit um mehr als 10 % erhöht hätten und damit bei 94.300 EUR lägen. Der Zustimmungsbescheid basiere daher auf einem zu niedrigen Pro-Platz-Wert. Zudem seien die grundstücksbezogenen Kosten nicht berücksichtigt worden.

Den Widerspruch wies der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, soweit beantragt worden sei, eine Erhöhung des Pflegewohngeldes durch eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 S. 3 SGB XII zu erreichen, da insofern der örtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung des Pflegewohngeldes zuständig sei.

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