Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

Der Streitwert wird auf 19.498,59 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin zu dem seit Januar 2013 geltenden Gefahrtarif der Beklagten.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die sich mit der beruflichen Integration von schwer vermittelbaren langzeitarbeitslosen Menschen befasst. Bis zum Jahre 2011 wurden von ihr hauptsächlich Renovierungsarbeiten durchgeführt. Des Weiteren wurden Umzüge durchgeführt und ein Möbellager betrieben. Vor allem vor dem Hintergrund von Mittelkürzungen wurde der Umzugsbetrieb 2011 eingestellt. Nachdem bereits im Jahre 2006 das erste Sozialkaufhaus eröffnet wurde, kam im Jahre 2011 eine Filiale dazu. Auch werden noch Haushaltsauflösungen durchgeführt, um die Kaufhäuser mit entsprechenden Waren zu bestücken. Ferner existiert ein Malerbetrieb mit 4 bis 5 Angestellten. Nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin arbeiten in den Sozialkaufhäusern zurzeit 10 Personen, die fest angestellt sind. Einige kamen aus einem so genannten Ein-Euro-Job. Nach entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen arbeiten sie nun mit einem festen Vertrag. In dem Betriebsteil, der sich mit Haushaltsauflösungen beschäftigt, arbeiten ca. 5 bis 6 fest angestellte Personen. In den Kaufhäusern und dem Betriebsteil, der Haushaltsauflösung durchführt werden auch weiter Ein-Euro-Jober beschäftigt, deren Zahl zwischen 30 und 50 schwankt. Diese bleiben grundsätzlich ein halbes Jahr. Sie werden vom Jobcenter vermittelt. Aufgabe der Klägerin ist es im Wesentlichen, diese Leute an Schlüsselqualifikationen, wie etwa Pünktlichkeit usw. zu gewöhnen.

Mit Bescheid vom 13.12.2006 veranlagte die Beklagte die "X" als Hauptunternehmen der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 17 und die "Beratungs- und Betreuungsstellen" als Nebenunternehmen in die Gefahrtarifstelle 14 ihres von 2001 bis 2006 geltenden Gefahrtarifvertrages. Eine entsprechende Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 07.09.2007 auch für die Zeit von 2007 bis 2012. Beide Bescheide wurden von der Klägerin nicht angefochten.

Am 07.09.2009 suchte der Prüfdienst der Beklagten den Betrieb der Klägerin auf. In einem Vermerk über diesen Besuch heißt es, nach Ermittlung des Sachverhaltes vor Ort handele es sich von Anfang an um ein Arbeitslosenprojekt im Sinne der Tarifstelle 17. Die ausgeübte Beratung und Betreuung diene ausschließlich dem sozialen Betrieb und sei Bestandteil bei der beruflichen Integration von schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen.

Am 15.11.2012 erließ die Beklagte einen neuen Veranlagungsbescheid für die Jahre 2013 bis 2018. Darin erfolgte eine Veranlagung des gesamten Unternehmens der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 17. Dieser umfasst unter der Überschrift " Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigungs- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekte" als Beispiele folgende Unternehmensarten:

"Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Beschäftigungs-, Integrations- und Qualifizierungseinrichtungen/-projekte in besonderen sozialen Situationen (für arbeitslose Menschen, Suchtkranke, Wohnungslose, Migranten etc)."

Gegen diesen Veranlagungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 22.11.2012. Sie führte darin hauptsächlich aus, das Unternehmen bestehe mittlerweile weit überwiegend aus dem Betrieb zweier Sozialkaufhäuser. Handwerkliche Dienstleistungen und Haushaltsauflösungen würden nur noch am Rande bedient. Deshalb sei eine Einordnung in die Gefahrtarifstelle 14 vorzunehmen.

Diese Gefahrtarifstelle umfasst unter der Überschrift "Beratungs- und Betreuungsstellen, Tageseinrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen, Familien-bildungsstätten, mobile soziale Dienste" folgende Unternehmensarten :

"Beratungs- und Betreuungsstellen für Ehe-, Erziehungs- und Lebensfragen (Beratungsstellen für sozialpädagogische Familienhilfe, für Familienplanung und Schwangerschaftskonflikte, für Wohnungslose, Aussiedler, Flüchtlinge, Bahnhofsmissionen, Schuldnerberatungsstellen, Vermittlungsstellen, Kleider- /Nähstuben, Möbellager, Sozialkaufhäuser etc.), Tageseinrichtungen für Jugendliche, alte Menschen, behinderte Menschen, Suchtkranke und für Personen in anderen besonderen sozialen Situationen (Haus der offenen Tür, Einrichtungen der örtlichen Erholungshilfe, Altenclubs, Tagesstätten für behinderte Menschen, Sonderkindergärten etc.), Familienbildungsstätten, Mütterschulen, Mütterzentren, Familientreffs, Arbeitsassistenz, mobile/ambulante soziale Dienste (Familienhilfe, Seniorenhilfe , sozialpädagogische Arbeiten , Einzelfallhilfe, Erziehungsbeistand, Bewährungshilfe, Eingliederungs-/ Integrationshilfe, "Street-Worker", persönliche Betreuung etc.), Berufsbetreuer, Betreuungsvereine"

Mit Bescheid vom 23.04.2014 -geändert durch den Bescheid vom 03.07.2014- setzte die Beklagte alsdann die Beiträge für 2013 entsprechend ihrer Veranlagung fest.

Auch hiergegen legte die Klägerin am 08.08.2014 Widerspruch ein.

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