Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für Ausländer. Asylbewerber aus Afghanistan. Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts. zu erwartende Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung. Bleibeperspektive. Gesamtschutzquote auch unter 50% des Herkunftslandes. Schwankungen

 

Orientierungssatz

1. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt wie ihn § 132 SGB 3 fordert, kann nicht deshalb angenommen werden, weil der Ausländer eine Ausbildung aufgenommen hat und daher die Möglichkeit besteht, dass ihm nach Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis gem § 18a Abs 1a AufenthG 2004 erteilt wird.

2. Eine gute Bleibeperspektive liegt nicht nur dann vor, wenn die Gesamtschutzquote über 50 % liegt, da sie aus unterschiedlichen Gründen erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausbildungsbegleitende Hilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt.

 

Gründe

I. Der 1993 geborene Antragsteller besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er verfügt über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Er schloss für die Zeit ab 01.09.2017 einen Ausbildungsvertrag mit dem Malermeister T2. Er sprach im Februar 2018 bei der Antragsgegnerin vor und teilte mit, dass er große Schwierigkeiten in der Berufsschule habe und die Lehrerin ihm gesagt habe, dass er die Prüfung wahrscheinlich nicht schaffen werde; er fragte nach Unterstützung, um den schulischen Stoff besser verstehen zu können; er überlege, die Ausbildung zu kündigen und als Helfer zu arbeiten bzw. die Zeit zu nutzen, um besser Deutsch zu lernen und dann ab Sommer 2018 die Ausbildung erneut zu beginnen.

Die Antragsgegnerin lehnte die Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen durch Bescheid vom 02.03.2018 ab; nur für den Personenkreis mit guter Bleibeperspektive aus den Herkunftsländern Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia werde von der Regel abgewichen, dass vor der Entscheidung über den Asylantrag keine Ausbildungsförderungsleistungen gewährt würden; da der Antragsteller aus Afghanistan eingereist und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, würden die Voraussetzungen des § 132 SGB III für eine Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen nicht vorliegen. Die dagegen eingelegte Klage S 20 AL 205/18 hat die Antragsgegnerin als Widerspruch gewertet und diesen durch Bescheid vom 20.04.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist Gegenstand der Klage S 20 AL 205/18.

Der Antragsteller hat am 05.04.2018 einen Eilantrag gestellt. Auch bei Ablehnung seines Asylantrages sei ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten; da die Ausbildung bis dahin voraussichtlich noch nicht abgeschlossen sei, werde er zunächst einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3, Satz 4 AufenthG haben; im Anschluss an die Berufsausbildung werde er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG erhalten; die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Bleibeperspektive nur nach der Herkunft richte, sei unzutreffend.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab dem 01.09.2017 ausbildungsbegleitende Hilfen nach dem SGB III für die Ausbildung bei Firma Lars T2 zu bewilligen,

ihm ab 01.09.2017 bis zur Entscheidung in der Hauptsache Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Öffnung der in den Zuständigkeitsbereich fallenden Integrationsmaßnahmen für Afghanen sei nur für das 2. Halbjahr 2017 erfolgt; eine Verlängerung sei nicht verabschiedet; eine weitere Begründung, warum das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Verlängerung veranlasst habe, liege der Agentur für Arbeit Köln nicht vor.

Der Ausbildungsbetrieb T2 hat dargelegt, dass der Antragsteller von Beginn der Ausbildung an stets pünktlich und zuverlässig war, die ihm übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt und großem Fleiß erledigt, weshalb er bei seinen Kollegen und den Kunden sehr beliebt sei; er habe noch nie einen ähnlich gewissenhaften Lehrling ausgebildet; allerdings habe der Berufsschullehrer am Betriebesprechtag der Berufsschulen im Februar 2018 den theoretischen Wissensstand aufgrund der Sprachprobleme beanstandet und einen weiteren Sprachkurs empfohlen, der aufgrund mangelnder Nachfrage nicht zustande gekommen sei; der Träger “Lernen Fördern„ biete an mehreren Standorten ausbildungsbegleitende Hilfen für Maler und Lackierer an; der Antragsteller habe die Möglichkeit, an seinem Berufsschultag nach der Schule fachbezogene individuelle Nachhilfe zu erhalten.

II.

Der Antrag ist abzulehnen, soweit der Antragsteller die Bewilligung von ...

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