Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Kinderzuschlages gem § 6a BKGG. Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung des Kinderzuschlages sind die tatsächlichen und nicht die von der ARGE als angemessen angenommenen Unterkunftskosten zugrunde zu legen.

2. Durch die unterschiedlichen Regelung in § 6a BKGG einerseits und die Vorschriften des SGB 2 andererseits können trotz bestehender Hilfebedürftigkeit weder Kinderzuschlag noch Alg II gewährt werden.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Die 1972 geborene Klägerin ist seit 1994 mit dem am 20.09.1965 geborenen J L verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder V, geboren 1994, und N, geboren 2002, hervorgegangen.

Mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit M der von der Klägerin vertretenen Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 691,16 €. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft wurde mit 2.020,29 € ermittelt, das monatliche Gesamteinkommen, welches sich aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin und dem gezahlten Kindergeld zusammensetzte, mit 1.329,13 €. Mit Bescheid vom 03.06.2005 bewilligte die ARGE Landkreis M-K Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von 234,83 €.

Ab 01.09.2005 nahm die Klägerin eine Beschäftigung auf, aus der sie ein monatliches Einkommen in Höhe von 400,00 € erzielte. Gemäß einem Gesprächsvermerk der ARGE Landkreis M-K vom 29.08.2005 verzichtete die Klägerin auf die weitere Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da nach Berechnungen das Einkommen nunmehr den Bedarf der Familie übersteige. Mit Bescheid vom 21.09.2005 hob die ARGE Landkreis M-K die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.10.2005 auf.

Am 04.10.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Kinderzuschlag bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 20.10.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da das Einkommen und/oder Vermögen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche und daher der Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen sei. Nach den eingereichten Unterlagen bestehe möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sofern die Klägerin Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhalten wolle, solle sie dies innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Bescheides bei dem örtlich zuständigen Träger beantragen. Mit Bescheid vom 16.11.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 20.10.2005 zurück und lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Einkommen und/oder Vermögen der Klägerin und dasjenige ihrer Kinder würde selbst mit dem Kinderzuschlag zuzüglich eines möglichen Wohngeldanspruches nicht ausreichen, um die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden. Deshalb sei der Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen.

Die Klägerin erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Beklagte lehnte die Gewährung von Kinderzuschlag ab, da das Einkommen und/oder Vermögen unter der Mindesteinkommensgrenze liege. Der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II sei aber schon vorher abgelehnt worden, da das Einkommen und/oder Vermögen über der Mindesteinkommensgrenze liege. Die Klägerin legte weitere Unterlagen vor. Die Beklagte nahm daraufhin eine Neuberechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag vor. Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte sie die Gewährung von Kinderzuschlag erneut ab, da das Einkommen nicht die Mindesteinkommensgrenze erreiche. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 28.12.2005 beim Sozialgericht K eingegangene Klage. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung der Beklagten stehe im Widerspruch zur Entscheidung der ARGE Landkreis M-K. Die Beklagte verweise sie an die ARGE und diese verweise sie wiederum an die Beklagte. Die Berechnungen der Beklagten könnten nicht nachvollzogen werden. Insbesondere stehe nicht fest, dass die Höhe der Werbungskosten sowie die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit richtig berechnet seien.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 20.10.2005 und 16.11.2005 und 20.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ab 01.10.2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidungen für rechtmäßig.

Auf Anforderung der Kammer hat die ARGE Landkreis M-K mit Schreiben vom 10.04.2006 eine Probeberechnung des Anspruchs der von der Klägerin vertretenen Bedarfsgemeinschaft auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und d...

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