Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. medizinisches Versorgungszentrum. Beschäftigung einer angestellten Ärztin auf jeweils einer halben Vertragsarztstelle in der fachinternistischen und hausärztlichen Versorgung. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 6 KA 62/17 R

 

Orientierungssatz

Einem medizinischen Versorgungszentrum ist es gestattet, eine angestellte Ärztin auf jeweils einer halben Stelle mit einem Versorgungsauftrag in der fachinternistischen und der hausärztlichen Versorgung zu beschäftigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.02.2019; Aktenzeichen B 6 KA 62/17 R)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Beklagten vom 23.11.2016 wird aufgehoben.

2. Der Klägerin wird gestattet, Frau Dr. K... auf einer halben fachärztlich-internistischen sowie einer weiteren halben hausärztlich-internistischen Vertragsarztstelle zu beschäftigen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

5. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob es der Klägerin gestattet ist, Frau Dr. K... auf jeweils einer halben fachärztlich internistischen und einer weiteren halben hausärztlich internistischen Vertragsarztstelle zu beschäftigen.

Die Klägerin ist als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten im Bezirk der Beigeladenen zu 6 beteiligt. Die Klägerin verfügt über jeweils eine Stelle zur fachärztlich internistischen Versorgung und eine Stelle zur hausärztlich internistischen Versorgung. Auf der Stelle zur fachärztlich internistischen Versorgung ist die Geschäftsführerin der Klägerin Frau Dr. K..., Ärztin für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie, und auf der hausärztlich internistischen Stelle Herr Dr. D..., Arzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie, tätig.

Am 26.7.2016 beantragte die Geschäftsführerin der Klägerin neben ihrer fachärztlichen Tätigkeit auch hausärztlich tätig sein zu dürfen. Sie erklärte weiter, sie werde sich diese Tätigkeit mit Herrn Dr. D... teilen. Ergänzend erklärte sie am 27.7.2016, es sei die Teilung der bestehenden Facharzt- und Hausarztsitze des MVZ beabsichtigt, so dass die entsprechende Tätigkeit im Wechsel ausgeübt werden solle. Mit Beschluss vom 7.9.2016 erklärte der Zulassungsausschuss: “Der Antrag auf Anstellung von Frau Dr. K... mit der Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung beim MVZ Innere Medizin P... GmbH im Rahmen einer Vollzeittätigkeit ... werde abgelehnt„. Mit ihrem am 4.10.2016 erhobenen Widerspruch erklärte die Klägerin, Herr Dr. D... werde derzeit lediglich hausärztlich tätig, könnte aber seine fachärztliche Qualifikation, für die er auch bezahlt werde, nicht einbringen. Es lägen keine rechtlichen Gründe vor, warum eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mit einem jeweils hälftigen Versorgungsauftrag sowohl in der fachärztlichen wie auch in der hausärztlichen Versorgung ausgeübt werden könne. Ein Vertragsarzt dürfe seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränken. Nach den Gesetzesmaterialien spräche auch nichts gegen zwei Teilzulassungen.

Mit Beschluss vom 23.11.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, die Anstellung von Frau Dr K... auf einer halben Facharzt- und einer halben Hausarztstelle lasse sich nicht genehmigen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) gliedere sich die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. An dieser strikten Trennung habe die Einführung des hälftigen Versorgungsauftrags nichts geändert. Damit seien die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für Ärzte innerhalb der jeweiligen Versorgungsbereiche örtlich und zeitlich lediglich flexibilisiert worden. Ein für zwei Fachgebiete qualifizierter Arzt könne zwar für jedes dieser Gebiet eine hälftige Zulassung erhalten, bei Doppelqualifikation als Allgemeinarzt und Internist ohne Schwerpunktbezeichnung scheitere die gleichzeitig hälftige Teilzulassung aber an zulassungs- und vergütungsrechtlichen Schranken. Der Beklagte habe aber nicht zu erkennen vermocht, dass der Gesetzgeber mit der Teilzulassung, welche die beruflichen Tätigkeiten für Vertragsärzte flexibilisieren sollte, zugleich die oben wiedergegeben, mit der Trennung der Versorgungsbereich verfolgt Ziele habe einschränken oder aufgeben wollen. Darauf liefe es aber hinaus, vermengte man in der Person eines Vertragsarztes die unterschiedlichen Funktionen und zum Teil gegenläufigen Interessen von Haus- und Fachärzten. Ein Hausarzt könne die ihm vom Gesetz zugewiesene Rolle nur ausfüllen, wenn er - abgesehen von begrenzten Ausnahmen des § 73 Abs. 1 a SGB V - nicht zugleich fachärztlich tätig sei. Dies gelte auch für angestellte Ärzte eines MVZ entsprechend. Zwar sei ein MVZ konzeptionell fachübergreifend angelegt. Damit werde aber das Trennungsprinzip für MVZ aber nur institutionell suspendiert, nicht individuell bezogen auf einen einzelnen dort ang...

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