Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld bei freiwillig gesetzlich und privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern

 

Orientierungssatz

Zur Berechnung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld bei freiwillig gesetzlich und privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern und zur Anwendung des § 23c SGB 4 in diesem Zusammenhang.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2104,10 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine von der Beklagten geltend gemachte Nachforderung i.H.v. 2.104,10 € für Arbeitnehmerinnen I. I., M. M., O. O., G. G., H. H., K. K., Q. Q., E. E., S. S., F. F., C. C., J. J., D. D., N. N., R. R., P. P., T. T., L. L. und V. V.

Im Zeitraum vom 18. März 2014 bis 2. Juni 2014 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 durch.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 machte die Beklagte eine Nachforderung i.H.v. 18.955,01 € geltend (Bl. 2-46 VA). Ein Teil dieser Forderung betraf die arbeitgeberseitigen Leistungen während des Mutterschaftsgeldes. Diesbezüglich machte die Beklagte weitere Beiträge i.H.v. 2.104,10 € für Arbeitnehmerinnen I. I., M. M., O. O., G. G., H. H., K. K., Q. Q., E. E., S. S., F. F., C. C., J. J., D. D., N. N., R. R., P. P., T. T., L. L. und V. V. geltend.

Die genannten Arbeitnehmerinnen waren alle freiwillig gesetzlich krankenversichert oder privat krankenversichert. Die Arbeitnehmerinnen waren im Mutterschutz.

Die Beklagte beanstandete in ihrem Bescheid, dass die arbeitgeberseitigen Leistung zum Mutterschaftsgeld fehlerhaft berechnet worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei privat Krankenversicherten die Beiträge der Arbeitnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung vermindert, um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen. Unter Anwendung der genannten Rechtsvorschriften sei festzustellen, dass die Ermittlung des durchschnittlichen Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts unzutreffend erfolgte, da die um die Arbeitgeberzuschüsse verminderten Beiträge zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. August 2014, eingegangen bei der Beklagten am 26. August 2014, Widerspruch ein (Bl. II 1 VA). In dem Widerspruch wird ausgeführt, dass in dem Beitragsbescheid unter anderem die unzutreffend ermittelten arbeitgeberseitigen Leistungen bei der Berechnung zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die sich hieraus ergebenden beitragsrechtlichen Konsequenzen für das laufend gezahlte Arbeitsentgelt diverser Mitarbeiterin bemängelt werden.

Die Berechnung stütze sich nach Ansicht der Klägerin auf ein Urteil des LAG München, indem es explizit heißt, dass Beiträge zur privaten und freiwilligen Krankenkasse keine gesetzlichen Abzüge im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG seien. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sei deshalb die Vorschrift des §§ 23 c SGB IV nicht anwendbar.

In einem weiteren Schreiben führt die Klägerin aus, dass ihrer Auffassung nach eine Anwendbarkeit von § 23 c SGB IV auf privat kranken-und pflegeversicherte Arbeitnehmer bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht gegeben sei, weil Beiträge zur privaten und freiwilligen Krankenkasse keine gesetzlichen Abzüge im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG seien. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG enthalte eine komplette, selbständige, aus sich heraus tragfähige Regelung der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Dort würde weder das Nettoentgelt als Vergleichsgröße noch das sozialversicherungspflichtige Nettoentgelt aufgeführt. Auch erfolge keine Bezugnahme auf § 23c SGB IV. Ziel der gesetzlichen Regelung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sei, dass die betreffenden Arbeitnehmerinnen während der Mutterschutzfristen über dasjenige durchschnittliche Arbeitsentgelt verfügen können, dass sie hätten, wenn sie die Mutterschutzfristen nicht in Anspruch nehmen. Ohne Mutterschutzfristen hätten sie jedoch als nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem an sie ausgezahlten Entgelt nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge sowie aus dem Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung die Beiträge zu dieser Versicherung zu zahlen. Sie hätten somit aus ihrem Nettoeinkommen etwa die Hälfte der Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu bezahlen.

Die von der Deutschen Rentenversicherung geforderte Verfahrensweise würde aber dazu führen, dass das Nettoeinkommen einer Mitarbeiterin während der Mutterschutzfristen, zusammengesetzt aus dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, nicht das Vergleichsnettoentgelt erreicht, aus dem sie während ihrer aktiven Beschäftigungszeit ihren Beitrag zur privaten Krankenversicherung zu leisten hat, we...

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