Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Angelegenheiten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitteilung des Sachverständigen, er übernehme den Gutachtenauftrag unter der Bedingung, dass die Gutachtenliquitation nicht nachträglich herabgesetzt werde, führt nicht zu einer Vergütung außerhalb des im JVEG vorgesehenen Rahmens. Die Angabe des Gerichts, ein Kostenvorschuss sei in der vom Gutachter mitgeteilten Höhe eingegangen, stellt keine Zusicherung des Gerichts dar, den Sachverständigen außerhalb des gesetzlichen Rahmens zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn der Gutachter voraussichtliche Kosten in einer über das JVEG hinausgehenden Höhe in Ansatz gebracht hat. Die Festsetzung eines von den in § 9 JVEG genannten Sätzen abweichenden Stundensatzes setzt nach § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG voraus, dass die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen ist, das in keiner Honorargruppe genannt wird.

 

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S 23 U 276/09 erstelltes Gutachten vom 24. Dezember 2016 wird auf 3201,18 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren S 23 U 276/09 streiten die dortigen Beteiligten um die Feststellung und Schwere unfallbedingter Gesundheitsfolgen. Das Gericht hat den Antragsteller mit Beweisanordnung vom 15.04.2015 auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Hierfür lagen dem Antragsteller die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte vor, insgesamt etwa 800 Blatt Aktenunterlagen.

Mit der Beauftragung wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz richtet; zunächst wurde ein Vorschuss von 3000,00 Euro angefordert. Vor Erstellung des Gutachtens teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass abweichend von den Honorargruppen des JVEG ein Stundensatz von 115,00 Euro erhoben werde und unter Zugrundelegung von 25 Arbeitsstunden ein Kostenvorschuss von 4000,00 Euro angemessen erscheine. Er wies weiter darauf hin, dass er eine Begutachtung in der Angelegenheit unter den genannten Voraussetzungen (zu denen auch gehöre, dass die Gutachtenliquidation nicht nachträglich durch das Gericht herabgesetzt werde) zu übernehmen bereit sei. Das Gericht forderte vom Kläger einen weiteren Vorschuss von 1000,00 Euro an und teilte dem Gutachter den Eingang eines Kostenvorschusses in Höhe von 4000,00 Euro mit.

Am 24.12.2015 fertigte der Antragsteller ein fachärztliches Sachverständigengutachten im Umfang von 25 Seiten mit 30.908 Anschlägen. Hierfür machte er unter dem 23.12.2015 eine Vergütung von 4117,48 Euro geltend. Dabei legte er einen Zeitaufwand von 11 Zeitstunden für die Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten, 2 Stunden für die Erhebung der Vorgeschichte, 2 Stunden für die körperliche Untersuchung und Auswertung von Befundberichten, 8 Stunden für die schriftliche Abfassung und 5 Stunden für Diktat und Korrektur, zusammen 25 Stunden zugrunde und machte einen Stundensatz von 115,00 Euro geltend (3220,00 Euro). Weiter veranschlagte er 198,18 Euro für besondere Leistungen (Digitales Volumentomogramm GoÄ 5370 u 5377), 13,99 Euro für die Rücksendung von Akten und 27,90 Euro für Schreibauslagen, alles zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Die Kostenbeamtin des Gerichts hat am 18.03.2016 die Vergütung nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen auf insgesamt 3201,18 Euro festgesetzt. Dabei hat sie entsprechendem dem Antrag des Antragstellers 11,00 Stunden für die Durchsicht der Akten und vorbereitende Arbeiten, 2 Stunden für die körperliche Untersuchung und 8 Stunden für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung berücksichtigt. Porto, Schreibgebühren und besonderen Leistungen hat sei sie ebenfalls antragsgemäß entschädigt.

Von dem Entschädigungsantrag des Antragstellers abweichend hat die Kostenbeamtin des Gerichts für Diktat und Korrektur des Gutachtens statt 5 Stunden lediglich 3,27 Stunden angesetzt, weil nach der Kostenrechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts ein Sachverständiger pro Stunde 5-6 Gutachtenseiten diktieren und zum Zweck der Korrektur durchsehen könne. Hieraus leite sich regelmäßig ein Wert von 5,5 Standardseiten pro Stunde ab. Unter Berücksichtigung von 30.908 Anschlägen ergebe sich - da eine Seite mit 1.800 Anschlägen anzunehmen sei - ein Zeitaufwand von 3,27 Stunden.

Der angegebene Zeitaufwand für die Anamnese könne nicht gewährt werden, da sich im Gutachten keine Erhebung anamnetischer Daten finde. Die Wiedergabe des Akteninhalts zähle nicht zur Anamnese. Das Gutachten sei als ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M3 einzuordnen. Einen höheren Stundensatz sehe das JVEG nicht vor.

Am 04.04.2016 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Zur Begründung trägt er vor, aus den vor der Erstellung des Gutachtens ...

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