Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Ruhens von Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes ruht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB 4 überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält.

2. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit dieselbe selbständige Tätigkeit ständig ausgeübt hat. Die Privilegierung setzt keine durchgehende, lückenlose Überschreitung der Geringfügigkeit im Referenzzeitraum voraus. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass dieselbe, sich nicht im Charakter auch hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit wesentlich veränderte selbständige Tätigkeit überhaupt im Referenzzeitraum ständig, d. h. regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird.

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.02.2012 dem Kläger die Leistungen nach § 4 AltTZG für den Arbeitnehmer G. K. für den Zeitraum 21.08.2011 bis 31.05.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Am 07.09.2009 schloss der Kläger mit dem Arbeitnehmer G. K. (im Folgenden Arbeitnehmer) einen Vertrag für Altersteilzeitarbeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 und der Anl. 17 AVR (Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission vom 22.10.1998) als Änderungsvertrag zum Dienstvertrag vom 05.01.1979. Danach sollte das Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab 01.10.2009 als Altersteilzeitdienstverhältnis fortgeführt werden. Die Altersteilzeit werde im Blockmodell geleistet, und zwar in einer Arbeitsphase vom 01.10.2009 bis zum 31.07.2011 und einer Freizeitphase vom 01.08.2011 bis zum 31.05.2013. Der Mitarbeiter erhalte für die Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit (bei regelmäßige wöchentlicher Arbeitszeit von 39 Stunden) Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 5 der Anl. 17 AVR. Am 10.01.2011 wurde ein Nachtrag zum Vertrag vom 07.09.2009 geschlossen, wonach die Arbeitsphase aufgrund der Erkrankung des Mitarbeiters bis zum 20.08.2011 verlängert wurde und die Freizeitphase erst am 21.08.2011 beginnen sollte.

Am 24.08.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage der entsprechenden Verträge die Anerkennung der Voraussetzungen nach § 4 AltTZG. Die für die Dauer der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit habe wöchentlich 19,5 Stunden betragen. Die Altersteilzeit sei im Blockmodell (wie oben dargestellt) ausgeführt worden. Der Arbeitsplatz sei mit dem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer S. wiederbesetzt worden.

Mit Bescheid vom 13.09.2011 erkannte die Beklagte die Voraussetzungen dem Grunde nach an. Am 26.09.2011 beantragte der Kläger die Erstattung der Leistungen nach § 4 AltTZG für den Arbeitnehmer in Höhe von 1.161,72 EUR monatlich. Die Frage, ob der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eine Nebenbeschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, bei der der Umfang der Geringfügigkeit (§ 8 SGB IV) überschritten worden sei, wurde für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 21.08.2011 bejaht.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2011 Leistungen mit der Begründung ab, gemäß § 5 Abs. 3 AltTZG (AtG) ruhe der Anspruch auf die Leistungen während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübe, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschritten oder aufgrund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhalte. Der Anspruch auf die Leistungen erlösche, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht habe. Mehrere Ruhenszeiträume seien zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten blieben unberücksichtigt, soweit der Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt habe. Da der Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase eine Nebenbeschäftigung/selbstständige Tätigkeit vom 01.10.2009 bis zum 21.08.2011 ausgeübt habe, sei der Anspruch auf Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes erloschen.

Der Kläger erhob Widerspruch. Der Arbeitnehmer habe eine selbständige Tätigkeit bereits seit dem 15.02.1991 ausgeübt. Er legte eine Gewerbeanmeldung des Arbeitnehmers vom 14.02.1991 über eine angemeldete Tätigkeit "Dienstleistungen aller Art" ab 15.02.1991 sowie Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 - 2008 vor. Daraus ergab sich aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von

- 23.990 EUR im Jahre 2004

- 6.680 EUR im Jahre 2005

- 24.069 EUR im Jahre 2006

- 14.054 EUR im Jahre 2007

- 5.388 EUR im Jahre 2008.

Die Beklagte wies dar...

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