Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. keine Klagebefugnis des Rentenversicherungsträgers gegen einen Bescheid der nach § 28h Abs 2 SGB 4 zuständigen Einzugsstelle zur Feststellung des versicherungsrechtlichen Status eines Vorstandsmitglieds einer AG. sozialgerichtliches Verfahren. Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Der Träger der Rentenversicherung ist nicht gegen einen Bescheid der nach § 28h Abs 2 SGB 4 zuständigen Einzugsstelle klagebefugt (Entgegen BSG vom 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R = BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9).

2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren und findet bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls dann Anwendung, wenn zugleich eine Anfechtungsklage erhoben wurde.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Sprungrevision wird zugelassen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), trägt die Klägerin.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beigeladene zu 1) ist bei der Beigeladenen zu 2) als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie ist zugleich Mitglied des Vorstands der am 06.11.2003 gegründeten J. AG, C.. Gegenstand der J. AG ist die Verwaltung der Vermögenswerte der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft.

1. Die Beigeladene zu 1) beantragte mit Schreiben vom 10.05.2004 bei der Techniker Krankenkasse die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen ihrer Vorstandstätigkeit für die J. AG. Mit Schreiben vom 14.05.2004 teilte die Techniker Krankenkasse der Beigeladenen zu 1) mit, dass sie als Vorstandsmitglied der J. AG nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sei, allerdings in ihrer Beschäftigung bei der (seinerzeit unter anderer Bezeichnung firmierenden) Beigeladenen zu 2) die Versicherungspflicht fortbestehe. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beziehe sich lediglich auf die Vorstandstätigkeit für die J. AG und konzernzugehörige Beschäftigungen. Dies begründete die Techniker Krankenkasse damit, die bisherige Rechtslage sei vermehrt dazu genutzt worden, durch Errichtung einer nur zu diesem Zweck gegründeten AG die Rentenversicherungspflicht zu umgehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei dies nunmehr nicht mehr möglich.

Gegen dieses Schreiben vom 14.05.2004 legte die Beigeladene zu 1) am 01.06.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, § 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dahingehend auszulegen, dass eine Tätigkeit im Vorstand einer AG zur vollständigen Rentenversicherungsfreiheit führe. Hierzu teilte die Techniker Krankenkasse mit Schreiben vom 01.07.2004 mit, aufgrund des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes seien die Vorstandsmitglieder einer AG nur noch in ihrer Vorstandstätigkeit und in konzernzugehörigen Beschäftigungen rentenversicherungsfrei. Dies gelte für alle nach dem 06.11.2003 bestellten AG-Vorstände. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestellte Vorstandsmitglieder seien ebenfalls rentenversicherungspflichtig, wenn ein Missbrauchsfall vorliege. Dies sei bei der J. AG der Fall.

In einem weiteren Schreiben vom 22.07.2004 begründete die Beigeladene zu 1) den Widerspruch zudem damit, dass für die Rentenversicherungspflicht ausschließlich der Stichtag 06.11.2003 maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus § 1 Satz 4 SGB VI in der Fassung vor dem SGB VI-Änderungsgesetz und § 229 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 01.01.2004. Am Stichtag sei sie bereits Vorstandsmitglied einer AG gewesen. Weitere Kriterien wie etwa ein Missbrauchsgedanke könnten hierfür nicht herangezogen werden.

Mit Bescheid vom 11.08.2004 hob die Techniker Krankenkasse den Bescheid vom 14.05.2004 wegen Unzuständigkeit auf und teilte mit, dass sie den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte abgeben werde.

Mit Schreiben vom 16.08.2004 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass sie in der Beschäftigung für die J. AG versicherungsfrei sei. Daraufhin beantragte die Beigeladene zu 1) die Feststellung, nicht mehr der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu unterliegen. Hierzu wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsschreiben vom 14.05.2004 und dem Schreiben vom 22.07.2004 an die Techniker Krankenkasse.

Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid vom 07.09.2004. In diesem stellte sie fest, dass die Beigeladene zu 1) ab dem 06.11.2003 in der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Zur Begründung wurde angeführt, bis Ende 2003 hätten Vorstandsmitglieder einer AG generell nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen. Dies gelte auch für alle zusätzlich ausgeübten vorstandsfremden Beschäftigungen. Die zum 01.01.2004 eingetretene gesetzliche Änderung berühre Vorstand...

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