Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch X darüber, ob der Kläger am 04.08.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist gelernter Montageschlosser und betrieb ab dem 01.06.2011 als selbständiger Unternehmer ein Gewerbe und meldete als Tätigkeit "Servicekraft in Gastronomie, Lichttechniker, Veranstaltungsservice, Montageservice, Hausmeisterservice, Lasertechnik" an. Am 04.08.2011 war er auf der Baustelle G. M. T. in D. tätig. Bei Verkabelungsarbeiten an einer Zwischendecke stürzte er um etwa 8:00 Uhr morgens ca. vier Meter tief ab und zog sich schwere Verletzungen zu.

Mit Bescheid vom 20.10.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger selbständig tätig gewesen. Eine freiwillige Unternehmerversicherung habe nicht bestanden.

Mit Schreiben vom 09.12.2014 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und begehrte die Anerkennung des Unfalls vom 04.08.2011 als Arbeitsunfall. Der Sachverhalt habe jetzt im Schadensersatzverfahren beim Landgericht Dresden eine neue Dimension angenommen. Danach sei der Kläger wie ein Arbeitnehmer in den Bauablauf eingegliedert und somit als Wie-Beschäftigter der E. GmbH K. gesetzlich unfallversichert gewesen. Alle Arbeiten seien ihm vom Bauleiter der Baustelle zugewiesen worden. Er habe weisungsabhängig gearbeitet.

Die Beklagte zog daraufhin Unterlagen aus dem landgerichtlichen Verfahren (Az.: 1 O 670/14) bei. Hier hatte der Prozessvertreter des Klägers in seiner Klagebegründung angegeben, dass dieser am Unfalltag als selbständiger Subunternehmer für ein anderes Unternehmen tätig gewesen sei. Dabei habe er Aufgaben für seinen eigenen Betrieb (Stammbetrieb) wahrgenommen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wies er dann darauf hin, dass der erste Arbeitstag des Klägers auf der Baustelle von G. der 23.05.2011 gewesen sei. Den Auftrag am Unfalltag habe er von dem Beigeladenen erhalten. Dieser hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 04.08.2011 angegeben, dass der Kläger als Selbständiger auf Rechnung der Fa. K. gearbeitet habe. Deren Niederlassungsleiter, R. N., hatte am 04.08.2011 ausgesagt, dass der Auftrag an den Kläger von einem der Subunternehmer weitergegeben worden sei. Der Kläger selbst bezeichnete sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 01.11.2011 als Subunternehmer und er habe den Auftrag gehabt, an der Zwischendecke Kabel zum Anschluss der Deckenlüfter zu verlegen und anzuschließen.

Mit Bescheid vom 09.02.2016 lehnte die Beklagte die Zurücknahme des Bescheids vom 20.10.2011 ab. Der Bescheid sei nicht rechtswidrig ergangen. Der Kläger habe auch immer wieder selbst bestätigt, dass er als Subunternehmer für sein eigenes Unternehmen tätig geworden sei. Die tatsächlichen Umstände auf der Baustelle würden eine "fremdwirtschaftliche Beschäftigung" des Klägers ausschließen. Auch ein selbständiger Monteur müsse sich auf Großbaustellen an Regeln und Vorgaben orientieren, ohne dass er dadurch zum abhängig Beschäftigten würde. Zudem habe es schon vor dem Unfall auf anderen Teilen der Baustelle für unterschiedliche Auftraggeber gearbeitet.

Mit Schreiben vom 26.04.2016 bat der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte, ihm den Bescheid von Februar 2016 zuzustellen, was mit Schreiben vom 27.04.2016 erfolgte.

Seinen mit Schreiben vom 12.05.2016 erhobenen Widerspruch begründete der Bevollmächtigte des Klägers damit, dass dieser seine Arbeit weisungsgebunden für die E. K. GmbH erbracht habe. Entsprechende Anweisungen habe er von dieser erhalten und in deren Interesse ausgeführt. Zuvor sei er schon im Modul One tätig gewesen, wo er als Mitarbeiter der E. K. GmbH über die Sicherheitsbestimmungen belehrt worden sei. Die selbständige Tätigkeit habe der Kläger erst am 01.07.2011 angemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es lägen keine neuen Gesichtspunkte vor.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 14.10.2016 erhobenen Klage und wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.

Im Gerichtsverfahren wurde Herr M. S., ein Kollege des Klägers, der von diesem auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.10.2011 das Ereignis vom 04.08.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und hält daran fest, dass die Absicht für das eigene Unternehmen tätig zu werden, eine Wie-Beschäftigung zwangsläufig ausschließe.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten...

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