Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Bauleiter in einem Architekturbüro. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Bauleiter im Architekturbüro des Beigeladenen in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.12.2019 abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Am 20.03.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er legte einen Rahmenvertrag zur freien Mitarbeit mit dem Beigeladenen vom 01.03.2018 vor. Demnach war Vertragsziel die Begründung einer selbständigen Tätigkeit. Es solle Weisungsfreiheit bestehen, jedoch könne der Auftraggeber Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen. Kontaktaufnahmen zu Kunden des Beigeladenen bedurften demnach der Zustimmung des Beigeladenen. Vereinbart wurde eine Vergütung nach einem Stundensatz von 45,00 EUR netto. Der Kläger wies mit seinem Feststellungsantrag darauf hin, dass er von der Bundesagentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss erhalten habe. Er habe keine Hilfskräfte eingesetzt. Die Tätigkeit habe in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter bestanden. Es sei zwar kein Zeitnachweis geführt worden, aber auf den Baustellen seien Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschrittes erstellt worden. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt. Die Haftung habe der Beigeladene übernommen. Dieser habe auch die Preisgestaltung mit den Kunden vereinbart. Er sei Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer.

Mit Bescheiden vom 15.08.2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 04.01.2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Bauleiter im Architekturbüro des Beigeladenen seit 01.03.2018 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübe und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche die höchstpersönliche Ausübung der Tätigkeit, die Überwachung der Ausführung des Objektes und des Zeitplans als Bauleiter des Auftraggebers mit Weisungsbefugnis gegenüber den beteiligten Gewerken, die Einschränkung der freien Einteilung der Arbeitszeit durch Terminvorgaben zur Fertigstellung, die Verpflichtung zur Teilnahme an Besprechungen, die Vergütung mit einem festen Stundensatz, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse und das Fehlen des eigenen Kapitaleinsatzes. Für eine selbständige Tätigkeit spreche lediglich, dass auch Tätigkeiten für weitere Auftraggeber ausgeführt würden. Der Gesamtwürdigung überwögen deshalb die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation des Betriebes des Beigeladenen eingebunden gewesen. Der Beigeladene habe dem Kläger einseitig im Wege des Direktionsrechts Weisungen erteilt, die Zeit, Dauer, Ort der beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung betroffen hätten. Der Kläger habe daher in persönlicher Abhängigkeit zu dem Beigeladenen gestanden.

Zur Begründung der am 18.01.2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei als freier Mitarbeiter im Architekturbüro des Beigeladenen tätig gewesen. Er habe Sozialabgaben an das Versorgungswerk der Architektenkammer und an die Krankenkasse abgeführt. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er durchgängig für den Beigeladenen gearbeitet. In dieser Zeit habe er auch zwei bis drei andere Tätigkeiten ausgeübt. Die Arbeit für den Beigeladenen habe ca. 2/3 seiner gesamten Arbeitsleistung ausgemacht. Seine Frau mache halbtags Büroarbeiten für ihn. Weitere Mitarbeiter beschäftige er nicht.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 15.08.2018 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 04.01.2019 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als Bauleiter bei dem Beigeladenen vom 01.03.2018 bis 31.12.2019 nicht abhängig beschäftigt war und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.

Der Beigeladene stellt keinen Klageantrag. Er trägt vor, der Kläger habe nur für einzelne Leistungsphasen in unterschiedlichen Projekten eigenverantwortlich Leistungen erbringen können und sei auch berechtigt gewesen, einzelne Aufträge abzulehnen. Termine seien bauherrenseitig vorgegeben worden. Die Baustellenpräsenz des Klägers ergebe sich aus der Natur der Sach...

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