Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Regelaltersrente aus der Alterssicherung der Landwirte

 

Orientierungssatz

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG setzt der Anspruch auf Regelaltersrente aus der Alterssicherung der Landwirte voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Nach § 21 Abs. 7 i. V. m. § 84 Abs. 5 ALG gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen auch dann als abgegeben, wenn der Flächenwert des nicht abgegebenen Teils 25 % der von der Alterskasse festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet. Wird der zulässige Rückbehalt überschritten, so ist eine Rentengewährung ausgeschlossen. Die Regelung ist verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.05.2018; Aktenzeichen 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Regelaltersrente. Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Landwirt pflichtversichert. Er bewirtschaftet 39,30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,26 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche. Den Rentenantrag des Klägers vom 01.02.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 ab. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG erhielten landwirtschaftliche Unternehmer Altersrente unter anderem nur dann, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach Maßgabe des § 21 ALG sei durch den Kläger nicht erfolgt Die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers überstiegen die Mindestgröße des § 21 Abs. 7 ALG um ein Vielfaches. Obwohl der Kläger im August 2003 die Regelaltersgrenze erreicht habe und auch die beitragsmäßigen Voraussetzungen erfüllt seien, bestehe damit kein Rentenanspruch, weil das Unternehmen nicht abgegeben sei. Zur Begründung der am 18.01.2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Hofabgabe sei aus familiären Gründen bislang nicht möglich gewesen. Die Hofabgabevoraussetzung sei mit verfassungsgemäßen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Sie verstoße gegen das Rechtstaatprinzip gem. Artikel 20 Abs. 3 GG und greife in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Mit der Hofabgabe könne keine Steuerung des agrarsozialen Sicherungssystems durch die Verbindung mit der Rentengewährung mehr erfolgen. Die Hofabgabeklausel sei nicht mehr als zeitgemäß und gerecht anzusehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2010 zu verurteilen, ihm ab Antragsteifung Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig. Zudem sei es dem Kläger möglich, durch die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens an seine Ehefrau gem. § 21 Abs. 9 ALG die Rentenberechtigung zu erlangen. Das Gericht hat den Beteiligten im Interesse der Prozessökonomie am 25.08.2011 und in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2012 einen Unterwerfungsvergleich unter mehrere gleichgelagerte Berufungsverfahren des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bzw. nunmehr Nichtzulassungsbeschwerden bei dem Bundessozialgericht vorgeschlagen. Dies hat der Kläger abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben Vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente, weil er sein Unternehmen der Landwirtschaft bislang nicht abgegeben hat. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG setzt der Anspruch auf Regelaltersrente aus der Alterssicherung der Landwirte voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die Voraussetzungen der Abgabe sind in § 21 ALG geregelt. Nach § 21 Abs. 7 i.V.m. § 84 Abs. 5 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Flächenwert des nicht abgegebenen Teils 25 v.H. der von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Abgabe nicht. Er bewirtschaftet landwirtschaftliche Flächen in einer den zulässigen Rückbehalt übersteigenden Größe. Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe, wie sie der Kläger wegen seiner familiären Situation vorträgt, können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen (BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az.: B 10 LW 1/09 R, SozR 4-5868 § 13 Nr. 5). Im Übrigen hindert die familiäre Situation den Kläger nicht, sein landwirtschaftliches Unternehmen außerhalb der Familie zu verkaufen oder zu verpachten oder auf sonstige Art und Weise abzugeben. Schließlich hat er die Möglichk...

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