Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Parteifähigkeit. richtiger Beklagter bei Kündigung einer Maßnahme durch Maßnahmeträger. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Ein-Euro-Job. Arbeitsgelegenheiten gem § 16d S 2 SGB 2. Mitbestimmung des Maßnahmeträgers bei Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt die Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d S 2 SGB 2) durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die auf Fortführung des Einsatzes gerichtete Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden.

2. Die Kündigung in einem solchen Fall betrifft ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger, der bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d S 2 SGB 2 nicht lediglich "willenloses" Werkzeug der Behörde ist.

 

Orientierungssatz

Beim Einsatz Leistungsberechtigter nach § 16d S 2 SGB 2 steht es dem Maßnahmeträger frei, einen ihm vom Leistungsträger vorgeschlagenen Bewerber abzulehnen. Wird der Leistungsberechtigte auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung, durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln einem Arbeitgeber als Maßnahmeträger zugewiesen, so bindet dies den Maßnahmeträger nicht (vgl BAG vom 2.10.2007 - 1 ABR 60/06 = BAGE 124, 182 und BVerwG vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 = PersR 2007, 301). Die für die Arbeitsgelegenheit grundlegende Eingliederungsvereinbarung gem § 15 Abs 1 S 1 SGB 2 wird zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten geschlossen. Der Maßnahmeträger wird dadurch nicht verpflichtet.

 

Tenor

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Kosten eines auf weiteren Einsatz im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung und hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung durch den Maßnahmeträger gerichteten Verfahrens gegen den Grundsicherungsträger, das sich durch Erledigungserklärung seitens der Klägerin erledigt hat. In der Sache trat Erledigung der Hauptsache durch Ablauf der Maßnahmedauer ein.

Kosten der Klägerin sind durch die Beklagte nicht zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Halbsatz 2 SGG, wonach das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn ein Gerichtsverfahren anders als durch Urteil endet, wie im vorliegenden Fall. Den dazu notwendigen Antrag hat die Klägerin gestellt.

Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen. Geeignete Ermessenserwägungen sind mangels eines Entscheidungsmaßstabes des SGG in Anlehnung an den Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO der Ausgang des Rechtsstreites sowie Gesichtspunkte des Veranlassungsprinzips.

Die Kostenentscheidung beruht hier vor allem auf dem Erfolgsprinzip. Die Klage hatte keine Erfolgsaussichten. Sie richtete sich gegen den falschen Beklagten. Die Klägerin konnte sich nicht gegen die Beklagte wenden, um den weiteren Einsatz im Rahmen der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung zu erreichen, denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ihre (wie auch immer getroffene, jedenfalls konkludent erteilte) Entscheidung, die Klägerin im Rahmen der konkreten Arbeitsgelegenheit zu fördern, aufgehoben. Die Klägerin irrt, wenn Sie unter Verweis auf die in der Literatur geäußerte Auffassung, dass der Maßnahmeträger Verwaltungshelfer sei (Voelzke in Hauck/Noftz: SGB II, § 16d, RdNr. 67), glaubt, nur gegen das beklagte Jobcenter vorgehen zu können, wenn der Maßnahmeträger eine Kündigung ausspreche. Erfolgt die Beendigung der Arbeitsgelegenheit durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden. Die Kündigung in einem solchen Fall betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger, der bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Satz 2 SGB II nicht lediglich “willenloses„ Werkzeug der Behörde ist.

Beim Einsatz Leistungsberechtigter nach § 16d Satz 2 SGB II steht es dem Maßnahmeträger frei, einen ihm vom Leistungsträger vorgeschlagenen Bewerber abzulehnen. Wird der Leistungsberechtigte auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung, durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln einem Arbeitgeber als Maßnahmeträger zugewiesen, so bindet dies den Maßnahmeträger nicht (BAG Urteil vom 02.10.2007, 1 ABR 60/06, RdNr 23 unter Verweis auch auf BVerwG, Urt. vom 21.03.2007 - 6 P 4/06). Die für die Arbeitsgelegenheit grundlegende Eingliederungsvereinbarung wird zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten geschlossen. Der Maßnahmeträger wird dadurch nicht verpflichtet. Wäre dies der Fall, müsste er wegen § 57 Abs 1 SGB X zwingend seine schriftliche Zustimmung erklären, anderenfalls wäre die Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Lasten Dritter nichtig. Daran ändert nichts, dass zwischen Leistungsträger und Maßnahmeträger ein Vertrag nach § 17 SGB II zu schließen ist. Ein solcher Vertrag kann wegen der Mitbestimmungsbe...

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