Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Berechnung. Einkommen. Wechsel der Lohnsteuerklasse

 

Orientierungssatz

Wechseln Eltern in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse mit der Folge, dass der Elterngeld beanspruchende Elternteil ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, ist das höhere Nettoeinkommen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R)

 

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Elterngeld unter Berücksichtigung des Lohnsteuerklassenwechsels im Dezember 2006 neu zu berechnen und zu verbescheiden.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des an die Klägerin zu zahlenden Elterngeldes. Die Klägerin ist die Mutter des ... 2007 geborenen Kindes M Sie beantragte am 24.07.2007 die Gewährung von Elterngeld für die ersten 12. Monate nach der Geburt des Kindes. Sie wechselte im Dezember 2006 die Lohnsteuerklasse von V auf III. Dies begründete sie damit, dass sie ein höheres Nettoentgelt für sich erzielen wollte.

Mit Bescheid vom 20.09.2007 wurde der Antrag bewilligt und ein Elterngeld in Höhe von 1122,17 Euro/mtl. gezahlt. Der Lohnsteuerklassenwechsel der Klägerin wurde nicht berücksichtigt. Das Elterngeld wurde nach der Lohnsteuerklasse V berechnet.

Dagegen legte die Klägerin, durch ihre Bevollmächtigte fristgerecht Widerspruch ein. Diesen begründete Sie damit, dass die Berechnung rechtswidrig sei, weil nicht auf das tatsächlich bezogene Einkommen der Klägerin zurückgegriffen worden sei. Der Steuerberater der Klägerin habe dieser mitgeteilt, dass ein Wechsel in die Klasse IV ohne weiteres anerkannt worden wäre. In Rheinland -Pfalz werde jeder Wechsel der Steuerklassen akzeptiert. Mit Bescheid vom 28.02.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Die Klägerin hat durch ihre Bevollmächtigte fristgerecht Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Sie bezog sich darauf, dass die Wahl der Lohnsteuerklasse vom Gesetzgeber zugelassen sei. Es müsse auch das durchschnittlich erzielte Einkommen und kein fiktives Einkommen herangezogen werden. Das von dem Beklagten zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) befasse sich mit der Frage der Verjährung und sei nicht einschlägig. Es könne auch nicht sein, dass in Bayern das Gesetz anders angewandt werde.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 das Elterngeld für das Kind M, geboren ... 2007, neu unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III zu berechnen.

der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, dass die Grundsätze einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung - die auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzuführen seien- anzuwenden sind. Ein schutzwürdiges Interesse für den Steuerklassenwechsel könne er nicht erkennen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 20.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 verletzt die Klägerin hinsichtlich der Heranziehung der Lohnsteuerklasse V für die Berechnung des Elterngeldes in ihren Rechten und war daher aufzuheben.

Nach dem am 01.01.2007 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld-Gesetz) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nummer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Abs. 7 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Personen einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrages nach § 9 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach Satz 2 sind als auf die Einnahmen entfallenden Steuern, die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im F...

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