Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1968 geborene Kläger nahm ab 18. November 2009 wegen eines Abhängigkeitssyndroms an einer Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik H. teil. Träger der Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung Schwaben. Am 7. März 2010 stürzte der Kläger auf dem Parkplatz der Klinik und zog sich dabei ausweislich des Berichts des Durchgangsarztes vom 17. März 2010 eine sogenannte Weber B-Fraktur am linken Sprunggelenk zu, die osteosynthetisch versorgt wurde.

Gegenüber der Beklagten gab der Kläger an, am 5. März 2010 habe auf Anraten der Ärzte ein Paargespräch mit seiner Frau und ihm stattgefunden. Am Unfalltag habe er seine Frau wieder nach Hause gebracht und sei anschließend in die Klinik zurückgefahren. Auf dem Weg von seinem Auto zum Klinikgebäude habe sich dann auf dem schneeverwehtem Parkplatz der Sturz ereignet.

Die Fachklinik H. bestätigte später, dass vom behandelnden Arzt ein Paargespräch für notwendig gehalten wurde und am 5. März 2010 stattgefunden hatte. Dafür habe der Kläger seine Frau abholen müssen. Auch das Zurückbringen der Ehefrau sei genehmigt worden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Mai 2010 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich bei einer stationären Kurmaßnahme befunden. Die versicherte Tätigkeit bestehe somit grundsätzlich darin, sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung im Gefahrenbereich der Heilbehandlungsstätte aufzuhalten und bei der Durchführung der Behandlung mitzuwirken. Mithin seien Verrichtungen umfasst, die der Behandlung dienlich seien. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten seien dagegen nicht versichert. Dazu zähle das Heimfahren der Ehefrau als Ausfluss der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Mit dem Widerspruch wurde geltend gemacht, das Paargespräch sei angeordnet worden. Der Kläger habe seine Frau wieder nach Hause gebracht. Für die Ehefrau sei es ungünstig gewesen, mit dem Zug zu fahren. Versichert sei auch das Zurücklegen des Weges.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 wies die beklagte Berufsgenossenschaft den Widerspruch zurück. Unbestritten habe während des Paargesprächs Versicherungsschutz bestanden. Beim Heimbringen der Ehefrau handle es sich dagegen um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Auch die Genehmigung durch die Klinik ändere daran nichts, weil nicht sämtliche Aktivitäten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 28. September 2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Unfallversicherungsrechtlich geschützt sei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges. Das Paargespräch habe in Zusammenhang mit der Behandlung gestanden. Es sei unverständlich, dass der Wochenendaufenthalt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen solle.

Im Erörterungstermin am 29. November 2010 hat der Kläger den Ablauf des Wochenendes vor dem Unfall erläutert und angegeben, eine frühere Heimfahrt sei wegen schlechter Wetterverhältnisse nicht möglich gewesen.

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.

Für den Kläger wird beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 7. März 2010 ein Arbeitsunfall ist.

Für die Beklagte wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin am 29. November 2010 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn bei dem Unfall des Klägers am 7. März 2010 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit d...

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