Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches.

Der 0000 geborene Kläger war bei der U. C. beschäftigt. Vom Insolvenzverwalter wurde er unter Freistellung ab Ende August zum 30.11.2005 gekündigt.

Der Kläger erhielt Insolvenzgeld für die Zeit vor dem 29.08.2005. Für die Zeit ab 29.08.2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld im Rahmen der "Gleichwohl-Gewährung" (§143 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III -) für eine Anspruchsdauer von 960 Tagen.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Verlängerung seines Leistungsanspruches um 93 Leistungstage. Denn für die Zeit bis 30.11.2005 (Ablauf der Kündigungsfrist) habe die Beklagte aufgrund Anspruchsüberganges eine Masseforderung gehabt, die auch realisierbar gewesen sei. Die Beklagte habe aber diese Ansprüche - zum Schaden des Klägers - aufgrund einer Absprache mit dem Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht, um die Fortführung des zahlungsunfähigen Betriebes mit mehreren 100 Arbeitnehmern zu erleichtern. Dieser Verzicht zu Lasten des Klägers sei rechtswidrig, weshalb der Leistungszeitraum um die Tage der "Gleichwohl-Gewährung" zu verlängern sei. Die Beklagte müsse den Kläger so stellen, als ob sie den übergegangenen Anspruch realisiert habe.

Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 07.03.2007, Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007). Derzeit sei die Masseschuldforderung lediglich gestundet bis 31.12.2007. Sei die U. C. bis dahin erloschen, lebe die Masseforderung wieder auf; anderenfalls werde sie als Insolvenzforderung zurückgestuft und mit 5 % Quote berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, im Rahmen der Verfolgung der übergegangenen Ansprüche gemäß § 115 SGB X gegenüber dem Insolvenzverwalter wäre die Realisierung der übergegangenen Beträge für die Beklagte möglich und zumutbar gewesen. Die gesamtwirtschaftlich sinnvolle Schonung der Insolvenzschuldnerin dürfe nicht auf Kosten des Klägers erfolgen. Das Unternehmen erfreue sich nach Fortführung bester wirtschaftlicher Gesundheit, insoweit sei eine derartige Rücksichtnahme auf das Unternehmen auch nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.02.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2007 dem Kläger Arbeitslosengeld für weitere 93 Tage über den 27.04.2008 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, eine Anspruchsdauerverlängerung sei an die Realisierung der übergegangenen Forderung gebunden, auch wenn die Beklagte den Einzug der Forderung nicht betreibe.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage richtet sich - unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers im Klageantrag - gegen die Bescheide vom 07.03.2007 und 02.04.2007. Diese Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht, denn er hat - jedenfalls bisher - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 27.04.2008 hinaus.

Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Mit Bescheid vom 19.09.2005 hat die Beklagte dem Kläger bestandskräftig Arbeitslosengeld für 960 Leistungstage bewilligt. Dieser Anspruch wird voraussichtlich am 27.04.2008 erschöpft sein. Darüber, ob dem Kläger nach dem 27.04.2008 noch Arbeitslosengeld zusteht, kann aber die Kammer schon deshalb nicht entscheiden, weil nicht feststeht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch arbeitslos sein wird. Auch steht - für den Fall einer Zwischenbeschäftigung - durchaus nicht fest, dass der Anspruch des Klägers tatsächlich am 27.04.2008 auslaufen wird. Ersichtlich geht es dem Kläger darum, festzustellen, dass die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht durch die 93 Tage des Leistungsbezuges gemindert worden ist, die auf die Arbeitslosengeldzahlung im Wege der "Gleichwohl-Gewährung" nach § 143 Abs. 3 SGB III bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2005 entfallen.

Nach § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist. Grundsätzlich mindert er sich demnach auch um Arbeitslosengeldzahlungen im Wege der "Gleichwohl-Gewährung", obwohl insoweit nach § 115 Abs. 1 SGB X die Beklagte einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts hat. Die Beklagte tritt zwar bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gewissermaßen in Vorleistung für den Arbeitgeber, dennoch zahlt sie kein Arbeitsentgelt sondern Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11.06.1987, 7 RAr 16/86). Der Kläger hat demnach reguläres Arbeitslosengeld bezogen, so dass sich sein Anspruch grundsätzlich verbraucht (BSG, a.a.O.).

Die Minderung des Anspruches soll allerdings aus Billigkeitsgründen in den Fällen entfallen, in denen die Beklagte tatsächlich Ersatz für ihre Aufwendungen beim Arbeitgeber erlangt (BSG, a.a.O.). Dies ist...

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